Rz. 43

Die ausländische Steuer muss nicht nur festgesetzt, sondern auch bereits gezahlt worden sein. Hierdurch sollen insbesondere Missbräuche verhindert werden. Gewährt der ausländische Staat im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme einen Erlass oder eine Herabsetzung der zuvor festgesetzten Steuer, wirkt sich dies unmittelbar auf die Anrechnung aus. Die Billigkeitsmaßnahme geht in diesem Fall grundsätzlich ins Leere, da sich die deutsche Steuer mangels einer Anrechnungsmöglichkeit nicht vermindert.

 

Rz. 44

Bei der Umrechnung der ausländischen Steuer, die in einer ausländischen Währung bezahlt wurde, ist der Kurs zum Zeitpunkt der Entstehung der inländischen Steuer heranzuziehen (s. BFH vom 19.03.1991, BStBl II 1991, 521; s. R E 21 Abs. 2 ErbStR). Ist der Kurs der ausländischen Währung jedoch im Zeitraum zwischen Entstehung der Steuer und Zahlung der Steuer angestiegen, so hat der Steuerpflichtige tatsächlich eine höhere ausländische Steuer zu tragen. In diesem Fall sollte im Billigkeitswege eine Anrechnung des höheren tatsächlich geleisteten Betrags in Betracht kommen (s. Jülicher in T/G/J/G, § 21 Rz. 53 f.).

 

Rz. 45

vorläufig frei

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