Rz. 12

Nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann ausnahmsweise auch nach Ablauf der Feststellungsfrist eine gesonderte Feststellung erfolgen, soweit diese für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (R B 151.2 Abs. 4 Satz 4 ErbStR). Dies ist bspw. erforderlich, wenn für einen früheren Erwerb wegen Unterschreitens des Freibetrags kein Bedarfswert festgestellt worden ist, dieser Erwerb aufgrund eines späteren Erwerbs innerhalb von 10 Jahren gem. § 14 ErbStG jedoch mitberücksichtigt werden muss und dadurch der persönliche Freibetrag des Erwerbers überschritten wird. Solange die Festsetzungsfrist für den Nacherwerb noch nicht abgelaufen ist und die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sind, kann auf der Grundlage des § 181 Abs. 5 AO noch eine gesonderte Feststellung für den früheren Erwerb auf den Zeitpunkt der Ausführung erfolgen (BFH vom 29.11.2017, BStBl II 2018, 419). Die Ablaufhemmung bei Erteilung eines Grundlagenbescheids nach § 171 Abs. 10 AO bleibt außer Betracht (R B 151.2 Abs. 4 Satz 4 ErbStR). Sofern die Feststellungsfrist für eine höhere Stufe nicht bereits abgelaufen ist, gilt § 181 Abs. 5 AO auch im mehrstufigen Feststellungsverfahren (BFH vom 13.07.1999, BStBl II 1999, 747).

Das FA, welches nach Ablauf der Feststellungsfrist einen Feststellungsbescheid erlässt, hat gem. § 181 Abs. 5 Satz 2 AO in dem Bescheid erkennbar darauf hinzuweisen, dass die getroffenen Feststellungen nur noch für solche Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Bei fehlendem Hinweis kommt eine Heilung nach § 126 AO oder die Nachholung durch einen Ergänzungsbescheid i. S. d. § 179 AO nicht in Betracht. Er kann allerdings in der Einspruchsentscheidung unter der Voraussetzung nachgeholt werden, dass die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer noch nicht abgelaufen ist (BFH vom 12.07.2005, BFH/NV 2006, 228).

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