Rz. 10

Die Bedarfsbewertung der Sonderfälle innerhalb des Grundvermögens wird in den §§ 192 bis 197 BewG behandelt. Die nach § 192 BewG vorzunehmende Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten i. R. eines Erbbaurechts wurde durch das ErbStRG neu konzipiert. Für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück (belastetes Grundstück) sind nach § 192 BewG jeweils getrennte Wertermittlungen erforderlich.

 

Rz. 11

Nach § 192 Satz 2 BewG ist mit der Bewertung des Erbbaurechts bzw. Erbbaugrundstücks die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses bzw. das Recht auf den Erbbauzins abgegolten.

Negative Grundbesitzwerte sind ausgeschlossen.

Die Berechnung der Grundbesitzwerte eines Erbbaurechts/Erbbaugrundstücks lehnt sich eng an die Wertermittlungsvorschriften auf der Grundlage des BauGB an. Dabei werden die Erbbauzinsen in typisierender Weise berücksichtigt. Eine nochmalige Berücksichtigung der Erbbauzinsen i. R. einer Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagung (z. B. als Kapitalforderung im übrigen Vermögen oder als Nachlassverbindlichkeit) wäre demnach eine Doppelerfassung.

 

Rz. 12

vorläufig frei

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