Rz. 47

[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2009 ist nach § 148 Abs. 1 Satz 3 (bis 2006) BewG und § 148 Abs. 6 BewG das Recht auf den Erbbauzins weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesonderter Anspruch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs anzusetzen. Auch die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses kann weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch innerhalb der Veranlagung zur Erbschaft-/Schenkungsteuer als gesonderte Verbindlichkeit in Form von Erblasserschulden abgezogen werden. Nach dieser gesetzlichen Regelung waren sowohl das Recht auf den Erbbauzins als auch die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses mit dem Ansatz des Grundbesitzwertes abgegolten.

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Eine vergleichbare Reglung hat der Gesetzgeber im Zweiten Teil des Sechsten Abschnitts des Bewertungsgesetzes für Bewertungsstichtage bis zum 13.12.2011 nicht aufgenommen. Daraus könnte geschlossen werden, dass sowohl der Erbbauzinsanspruch als auch die -verpflichtung dem Grunde und der Höhe nach für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 nicht abgegolten, sondern bei der Veranlagung zur Erbschaft-/Schenkungsteuer anzusetzen sind. Gleichwohl erscheint dies unwahrscheinlich, weil der Gesetzgeber bei der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks und des Erbbaurechts die Erbbauzinszahlungen der Höhe nach berücksichtigt.

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Aus der Gesetzesbegründung zu den §§ 192 bis 194 BewG kann hinsichtlich des Ansatzes eines Erbbauzinsanspruchs bzw. -verpflichtung nichts entnommen werden. Eine ähnliche Problematik ergibt sich bei der Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden nach § 195 BewG. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach kein separater Ansatz der Verpflichtung zur Zahlung des Nutzungsentgelts in Betracht kommt, enthält § 195 BewG ebenso wenig wie bis zur Änderung durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz[4] (s. Rz. 52) die §§ 192 bis 194 BewG.

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Der Gesetzesbegründung[6] zum ErbStRG vom 24.12.2008[7] kann aber Folgendes entnommen werden:

Zu § 195 Abs. 2 – neu

Maßgeblich für die Regelung ist die Sicht eines möglichen Erwerbers des Gebäudes. Er würde für das Objekt bei einer "groben" Kalkulation nur den aktuellen Gebäudeertragswert oder Gebäudesachwert ansetzen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Nutzungsentgelts für den Grund und Boden wird nicht berücksichtigt, weil dieser bei einer typisierenden Betrachtung in wirtschaftlich gleicher Höhe ein Nutzungsvorteil gegenübersteht.

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Diese Betrachtungsweise kann u.E. auf Erbbaurechtsfälle übertragen werden. Ein zusätzlicher Ansatz eines Erbbauzinsanspruchs bzw. -verpflichtung sollte dementsprechend verneint werden.

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 13.12.2011 wurde mit Art. 10 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes[10] durch Einfügung eines Satzes 2 im § 192 BewG geregelt, dass mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaugrundstücks (§ 194) das Recht auf den Erbbauzins abgegolten ist.

Der Gesetzesbegründung[11] kann Folgendes entnommen werden:

§ 192 Satz 2 – neu BewG

Nach der bisherigen Fassung des Bewertungsgesetzes ist unklar, ob mit der Bewertung des Erbbaurechts gleichzeitig auch die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks auch das Recht auf den Erbbauzins abgegolten sind. Die rechentechnische Ermittlung des Erbbaurechts und des Erbbaurechtsgrundstücks lehnen sich eng an die Wertermittlungsvorschriften auf der Grundlage des Baugesetzbuchs an. Dabei werden die Erbbauzinszahlungen – in typisierender Weise – berücksichtigt; negative Grundbesitzwerte sind auszuschließen. Eine nochmalige Berücksichtigung der Erbbauzinszahlungen bei der Ermittlung des Werts der Bereicherung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer wäre unzutreffend.

Insoweit hat der Gesetzgeber durch die gesetzliche Regelung Rechtssicherheit geschaffen. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung hinsichtlich der "unklaren bisherigen Fassung des Bewertungsgesetzes" verdeutlicht, dass der Gesetzgeber auch vor der Verkündung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes[12] den Ansatz eines Erbbauzinsanspruchs bzw. einer -verpflichtung neben dem Ansatz des Grundbesitzwerts nicht vorsieht.

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[4] BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BGBl. I 2011, 2592.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[6] BT-Drucks. 16/11107.
[7] BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140 ff.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[10] BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BGBl. I 2011, 2592.
[11] BT-Drucks. 17/7524.
[12] BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BGBl. I 2011, 2592.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023

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