Rz. 54

[Autor/Stand] Der Eigentümer des Erbbaugrundstücks, also des belasteten Grundstücks, hat Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses. Bei der Bewertung des Erbbaugrundstücks wird einerseits der abgezinste Bodenwert angesetzt. Andererseits wird nach § 194 Abs. 3 BewG der kapitalisierte vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins im Rahmen der Bodenwertermittlung über die Laufzeit kapitalisiert, so dass bei der finanzmathematischen Methode der Erbbauzinsanspruch in den Grundbesitzwert einfließt. Somit wird der Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses der Höhe nach innerhalb der Bewertung des Erbbaugrundstücks berücksichtigt. Es wäre kaum einsichtig, wenn die Finanzverwaltung den Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses – zusätzlich – als Gegenstand der Bereicherung ansetzen würde, weil der Anspruch der Höhe nach bereits im Grundbesitzwert für das Erbbaugrundstück enthalten ist.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Dennoch stellt sich für Bewertungsstichtage bis zum 13.12.2011 die Frage, ob das Wirtschaftsgut "Anspruch auf den Erbbauzins" dem Grunde nach mit dem Ansatz des Grundbesitzwerts abgegolten ist. Nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG gehört das Erbbaugrundstück ausdrücklich zum Umfang des Grundvermögens und bildet die wirtschaftliche Einheit "Grundstück". Die Zugehörigkeit des Anspruchs auf den Erbbauzins wird in § 176 BewG dagegen nicht geregelt.

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Die Parallelvorschrift des § 68 Abs. 1 Nr. 2 BewG verwendet für die Einheitsbewertung und Grundbesitzbewertung denselben Wortlaut. Bei der Einheitsbewertung bestimmt § 93 Abs. 5 BewG, dass das Recht auf den Erbbauzins nicht Bestandteil des Grundstücks und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen ist. Dementsprechend war es möglich, für Zwecke der Vermögensteuer oder der Erbschaft-/Schenkungsteuer das Recht auf den Erbbauzins und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses gesondert anzusetzen.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Bei der Grundbesitzbewertung bestimmt § 148 Abs. 6 BewG zwar auch, dass das Recht auf den Erbbauzins nicht als Bestandteil des Grundstücks anzusetzen ist. Zusätzlich wird jedoch auch bestimmt, dass das Recht auf den Erbbauzins nicht als gesondertes Recht angesetzt wird. Dies wird in analoger Weise für die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses bestimmt. Sie ist weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen.

 

Rz. 58

[Autor/Stand] § 192 BewG trifft für Bewertungsstichtage bis zum 13.12.2011 weder eine Aussage zum Recht auf den Erbbauzins noch zur Zahlung des Erbbauzinses, so dass die gesetzliche Regelung zumindest auslegungsbedürftig ist.

Die Tatsache, dass bei der Bewertung des Erbbaugrundstücks, also bei dem Ansatz der Höhe nach, der Anspruch auf die Erbbauzinsen kapitalisiert wird und in den Grundbesitzwert einfließt, legt nahe, dass auf den gesonderten Ansatz der Erbbauzinsen im Ergebnis zu verzichten ist. Nach der Gesetzesbegründung zum Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz[6] (vgl. Rz. 52) ist wohl davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung diese Auffassung teilt und auf den gesonderten Ansatz verzichtet, zumal insoweit in den gleich lautenden Ländererlassen keinerlei Regelung getroffen worden ist. Der Eigentümer des Erbbaugrundstücks wird – von seltenen Ausnahmen abgesehen – regelmäßig kein Interesse daran haben, den Anspruch auf den Erbbauzins in der Veranlagung zur Erbschaft-/Schenkungsteuer zu erfassen.

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 13.12.2011 wurde mit Art. 10 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes[8] durch Einfügung eines Satzes 2 im § 192 BewG geregelt, dass mit der Bewertung des Erbbaugrundstücks (§ 194) das Recht auf den Erbbauzins abgegolten ist. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass ein separater Ansatz nicht in Betracht kommt.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[6] BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BGBl. I 2011, 2592.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[8] BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BGBl. I 2011, 2592.

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