(1) Zum Grundvermögen gehören
1. |
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, |
2. |
das Erbbaurecht, |
3. |
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, |
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
(2) 1In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
1. |
Bodenschätze, |
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