Rz. 224

Im Unterschied zu mittelbaren Grundstückszuwendungen wird bei der mittelbaren Zuwendung von Gesellschaftsanteilen ein anderes Ziel verfolgt. Hier geht es regelmäßig darum, einen zukünftigen Erben in die unternehmerische Tätigkeit einzuführen, die dieser sodann möglichst fortsetzen soll. In der Praxis kommen mittelbare Anteilszuwendungen allerdings deutlich seltener vor als mittelbare Grundstücksschenkungen.

 

Rz. 225

vorläufig frei

2.4.5.1 Mittelbare Zuwendung von Anteilen an mitunternehmerischen Personengesellschaften

 

Rz. 226

Die mittelbare Zuwendung eines mitunternehmerischen Personengesellschaftsanteils kann entweder offen oder verdeckt erfolgen.

 

Rz. 227

Stellt der Zuwendende dem Bedachten Vermögenswerte zur Verfügung mit der Maßgabe, sich durch derivativen (rechtsgeschäftlichen) Anteilserwerb an einer Gesellschaft zu beteiligen (BFH vom 07.04.1976, BStBl II 1976, 632), so liegt eine offene mittelbare Zuwendung vor. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Bedachte mittels der überlassenen Geldmittel bzw. Vermögenswerte zur Durchführung einer Bar- oder Sacheinlage im Rahmen eines Gründungsvorgangs (originärer Erwerb) beteiligt. Zuwendungsgegenstand ist dann der erworbene Gesellschaftsanteil und nicht die überlassenen Geldwerte/Vermögenswerte. Erforderlich ist, dass der Bedachte infolge der getroffenen Verwendungsabrede die überlassenen Mittel im Innenverhältnis nur zu dem festgelegten Zweck verwenden kann und nicht anderweitig darüber verfügen darf.

 

Rz. 228

Hingegen liegt eine verdeckte mittelbare Anteilszuwendung vor, wenn dem Bedachten keine Mittel zum derivativen oder originären Anteilserwerb überlassen werden, sondern der Bedachte einen Gesellschaftsanteil erwirbt, ohne dass dem Erwerb eine dem Anteilswert entsprechende Leistung des Bedachten gegenübersteht (BFH vom 31.05.1989, BFH/NV 1990, 235). Typisches Instrumentarium einer verdeckten mittelbaren Zuwendung sind Über- oder Unterbewertungen von Einlagen, die sodann eine Wertverschiebung nach sich ziehen. Ein Fall einer derartigen verdeckten mittelbaren Zuwendung besteht z. B. darin, dass der Vater (Zuwendender) und der Sohn (Bedachter) eine Kommanditgesellschaft gründen, der Vater sein Betriebsvermögen einbringt und der Sohn lediglich eine (geringfügige) Einlage leistet. Die Zuwendung an den Bedachten liegt dann darin, dass der Vater weder eine dem Wert seiner Einlage entsprechende Beteiligung noch eine Ausgleichszahlung erhält (BGH vom 02.07.1990, NJW 1990, 2616; FG Münster vom 16.05.2002, EFG 2002, 1101; BFH vom 12.07.2005, BStBl II 2005, 845 zur Gründung einer GmbH). Sofern der Bedachte die (geringfügige) Einlage aus eigenen Mitteln bestreitet, liegt lediglich eine teilweise verdeckte mittelbare Zuwendung vor, da der Bedachte hinsichtlich der Einlage den Gesellschaftsanteil selbst erwirbt. Stellt hingegen der Zuwendende auch das Kapital für die Einlage zur Verfügung, liegt eine teils offene (bezüglich des Einlagebetrags) und teils verdeckte (bezüglich der Werterhöhung) mittelbare Zuwendung des (gesamten) Gesellschaftsanteils vor.

 

Rz. 229

Auch eine stille Beteiligung kann Gegenstand einer mittelbaren Zuwendung sein. Da jedoch bei typisch stillen Beteiligungen keine schenkungsteuerliche Wertdifferenz besteht (die stille Beteiligung ist als Kapitalforderung zu bewerten), werden stille Beteiligungen vornehmlich in der Form atypisch stiller Beteiligungen mittelbar übertragen werden. Sofern der Bedachte mit den zur Verfügung gestellten Geldmitteln absprachegemäß eine atypisch stille Beteiligung erwirbt, ist Zuwendungsgegenstand die atypisch stille Beteiligung, die als Mitunternehmeranteil bewertet wird und deren steuerlicher Wert sich aus § 12 ErbStG i. V. m. § 97 Abs. 1a BewG ermittelt. Ob beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Steuerbegünstigung nach §§ 13a-c ErbStG einschlägig ist, ist fraglich. Für Altfälle hat die Finanzverwaltung dies abgelehnt (R E 56 Abs. 2 ErbStR 2003; vgl. hierzu auch Fischer in F/P/W, § 7 Rn. 70).

 

Rz. 230

Die mittelbare Zuwendung eines Anteils einer mitunternehmerischen Personengesellschaft ist nach RE 13b.2 Abs. 2 ErbStR begünstigt, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Diese liegen allerdings dann nicht vor, wenn der Begünstigte am Betriebsvermögen eines Dritten (und nicht des Schenkers) beteiligt wird, da insoweit kein begünstigtes Vermögen vom Schenker auf den Erwerber übergeht (RE 13b.2 Abs. 2 Satz 2; bestätigt durch BFH vom 08.05.2019, BStBl II 2019, 681).

2.4.5.2 Mittelbare Zuwendung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften

 

Rz. 231

Auch Anteile an vermögensverwaltenden Personengesellschaften, insb. Immobiliengesellschaften, können im Rahmen einer mittelbaren Zuwendung übertragen werden. Zu bedenken ist hierbei, dass steuerrechtlich der Zuwendungsgegenstand nicht im Gesellschaftsanteil besteht, sondern in den anteiligen WG der Personengesellschaft. Insoweit kann auf die Ausführungen zur mittelbaren Zuwendung von Grundstücken verwiesen werden. Infolge der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG gilt es zu berücksichtigen, dass bei der Übernahme von Verbindlichkeiten die Grundsätze einer gemischten Schenkung zum Tragen kommen. Einzelheiten vgl. Rz. 312 ff.

 

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