Rz. 15

Wird der Verschonungsabschlag gem. § 13c ErbStG gewählt, so erfolgt für beide Optionen (Regelverschonung und Vollverschonung) eine Abschmelzung des Prozentsatzes von 85 % bzw. von 100 % um je einen Prozentpunkt je volle Überschreitung des Betrags von 750 TEUR des unteren Schwellenwerts.

Diese antragsgebundene Regelung gilt bis zu einem Gesamterwerb von 90 Mio. EUR (innerhalb der letzten zehn Jahre). Dabei richtet sich die personenbezogene Erwerbsklasse nach dem Wert des begünstigten Vermögens.

Dies sieht exemplarisch wie folgt aus:

 
Begünstigtes Vermögen bis Regelverschonung Vollverschonung
26,00 Mio. EUR 85 % 100 %
26,75 Mio. EUR 84 % 99 %
33,50 Mio. EUR 75 % 90 %
89,75 Mio. EUR 0 % 15 %
90,50 Mio. EUR 0 % 0 %

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