Rz. 2

Durch den Verweis in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört das unter § 96 BewG fallende Vermögen zum begünstigungsfähigen Vermögen für die Anwendung der §§ 13a–c ErbStG. Bei der unentgeltlichen Übertragung von freiberuflichen Unternehmen und Unternehmen nichtgewerblicher Lotterieeinnehmer kommen dadurch sowohl die Regelverschonung als auch die Optionsverschonung zur Anwendung, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt werden. Im Weiteren ist dabei auch hier zwischen begünstigten Vermögen und VV zu unterscheiden.

Für die durch die Differenzierung in § 96 BewG von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossenen selbstständigen Tätigkeiten gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG bedeutet dies zugleich, dass für sie nicht die Begünstigungen der §§ 13a–c ErbStG gelten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge