Rz. 13

Sind mehrere Tatbestände von § 3 und/oder § 7 ErbStG erfüllt, so stellt sich die Frage, ob nur ein Erwerb oder ob mehrere Erwerbe vorliegen. Sind die Vermögensanfälle aus allen Erwerbsgründen positiv, so ist diese Frage i. d. R. ohne praktische Auswirkung, da ohnehin eine Zusammenrechnung gem. § 14 ErbStG erfolgen muss. Anders ist die Lage jedoch, wenn einer der Vermögensanfälle negativ ist. Handelt es sich um einen selbständigen Erwerb i. S. v. § 10 ErbStG, so verbietet § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG eine Saldierung. Liegt nur ein (1) Erwerb vor, so ist zu saldieren.

 

Rz. 14

Soweit die Steuer gem. § 9 ErbStG zu unterschiedlichen Zeitpunkten entsteht, liegen unzweifelhaft mehrere Erwerbe vor (s. BFH vom 02.03.06, BFH/NV 2006, 1480 (1481)). Gleichfalls liegen zwei (oder mehrere) Erwerbsvorgänge vor, wenn keine Personenidentität besteht, wenn also mehrere Personen bereichert sind, oder das Vermögen von unterschiedlichen Personen stammt.

 

Rz. 15

Schwieriger ist die Beurteilung, wenn Personenidentität vorliegt und die Steuer auch im gleichen Zeitpunkt entsteht. Da es sich auch zivilrechtlich um verschiedene voneinander unabhängige Vorgänge handelt, und es z. B. durchaus möglich ist, die Erbschaft auszuschlagen, den Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag aber anzunehmen, ist es überzeugender, in jedem einzelnen Vorgang einen gesonderten Erwerb zu sehen (so auch Weinmann in M/W, § 10 Rn. 8; a. A. Gebel in T/G/J/G, § 10 Rn. 55 und Hannes/Holtz in M/H/H, § 10 Rn. 10). Formal wird man die verschiedenen Erwerbe dennoch in einem Steuerbescheid zusammenfassen können, da aufgrund von § 14 ErbStG ohnehin eine Zusammenrechnung erfolgen muss.

 

Rz. 16–19

vorläufig frei

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