Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3.3.1 Allgemeines

Rz. 64 Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert. Dies wird ausdrücklich in § 162 Abs. 1 Satz 1 BewG bzgl. des Wirtschaftsteils und durch § 167 Abs. 1 i. V. m. § 177 BewG für die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils konstatiert. Der gemeine Wert nach § 9 BewG entspricht dem Verkehrswert. Dies ergibt sich aus § 194 BauGB, in dem der Begriff des Verkehrswerts (Marktw...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Anzeigepflicht des Erwerbers nach Abs. 1

Rz. 8 Der Erwerber (bei einer Zweckzuwendung nach § 8 ErbStG auch der Beschwerte) ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme seines Erwerbs verpflichtet, dem zuständigen FA diesen schriftlich mitzuteilen (s. R E 30 ErbStR). Dies gilt sowohl für Erwerbe v.T.w. als auch für Zuwendungen unter Lebenden. 2.1 Erwerber Rz. 9 Ein Erwerber kann nicht nur eine natürliche Person, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Ein Feststellungsbescheid über den Steuerwert ist als Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer oder der Grunderwerbsteuer bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Einwendungen gegen die Höhe der Steuer können, soweit sie Bedarfswerte betreffen, daher nur gegen die Feststellungsbescheide, nicht aber gegen die Steuerbescheide als Folgebescheide ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Immerwährende Nutzungen und Leistungen (§ 13 Abs. 2, 1. Alt. BewG)

Rz. 15 Als immerwährend gelten Nutzungen und Leistungen, wenn ihr Ende von Ereignissen abhängt, von denen ungewiss ist, ob und wann sie in absehbarer Zeit eintreten (z. B. Verein hat Recht auf Gebäudenutzung; vgl. auch BFH vom 11.12.1970, BStBl II 1971, 386). Rz. 16 Zum Ansatz kommt der Kapitalwert. Dabei ist immer der Vervielfältiger i. H. v. 18,6 zugrunde zu legen. Rz. 17 vo...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Voraussetzungen

Rz. 57 Familienmitglieder i. S. v. § 1969 BGB sind unstreitig der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner (§ 11 Abs. 1 LPartG) und die gemeinsamen Kinder. Das Zivilrecht kennt jedoch keine allgemeingültige gesetzliche Begriffsbestimmung. § 1589 BGB definiert anhand der Abstammung den Begriff "Verwandtschaft", jedoch nicht den der "Familie". Aus steuerlicher Sicht dürfte der ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.1 Allgemeines

Rz. 39 Da das Vergleichswertverfahren zwar vorrangig zu prüfen ist, aber praktisch nur selten zum Tragen kommt, ist der Grundbesitzwert eines Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 2 bis 4 BewG durch ein typisierendes Berechnungsschema zu ermitteln. Die dort fixierte finanzmathematische Methode stellt ein Bewertungsmodell dar, dem die Überlegung zugrunde liegt, dass sich der Wert...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Struktur und Funktionsweise des § 5 ErbStG

Rz. 10 § 5 ErbStG stellt den Zugewinnausgleich grds. steuerfrei. Die Regelung knüpft dafür an die zivilrechtliche Differenzierung zwischen erbrechtlichem und güterrechtlichem Zugewinnausgleich an. § 5 Abs. 1 ErbStG betrifft die erbschaftsteuerliche Behandlung des erbrechtlichen und des – durch gewillkürte Erbfolge – abgegoltenen Ausgleichs. § 5 Abs. 2 ErbStG betrifft die erb...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Bedingter Erwerb (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG)

Rz. 32 Für aufschiebend bedingte, befristete und betagte Erwerbe sowie Erwerbsansprüche enthält § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG eine vom Todeszeitpunkt abweichende Bestimmung des Steuerentstehungszeitpunkts (vgl. Schmid, ZEV 2015, 387 (388)). Eine wichtige Funktion von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG ist es, die Steuerentstehung mit dem Zeitpunkt der Bewertung zu harmoni...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Zins- und Gewinnansprüche

Rz. 32 Zinsansprüche sind dem Erwerber stets zeitanteilig zuzurechnen, auch wenn sie im Besteuerungszeitpunkt noch nicht fällig waren. Gleiches gilt für Gewinnansprüche. Bei Gewinnansprüchen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften ist allerdings zu beachten, dass der Gewinnanspruch bereits in der Bewertung des Anteils selbst erfasst wird (s. § 9 Rn. 60). Hinweis: Für den Fall, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 13 Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG)

Rz. 37 Neben den Auswirkungen auf zukünftige Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle hat der 2019 abzusehende Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union auch Auswirkungen auf bereits verwirklichte Sachverhalte, wie beispielsweise auf die Behaltensfristen nach § 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 ErbStG oder die Lohnsummenfrist nach § 13a Abs. 3 ErbStG, wenn diese Fristen zum Zeitpu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2 Steuerbefreiung bei der Steuerklasse II und III

Rz. 20 Der Erwerb von Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung und von anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, die nicht nach Nr. 2 (s. Rn. 35) befreit sind, ist bei Personen der Steuerklasse II und III (s. § 15 Abs. 1 ErbStG, s. § 15 Rn. 50, 55) steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 12.000 EUR nicht übersteigt (s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG).mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.1 Zugewinngemeinschaft

Rz. 2 Gesetzlicher Güterstand ist – sofern die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren – der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (s. § 1363 Abs. 1 BGB). Hierbei existiert entgegen dem Wortlaut kein gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte behält das Alleineigentum an dem Vermögen, das er bei der Eheschließung besitzt oder danach erwirbt (s. § 1363 Abs. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Anbauten und Aufstockungen

Rz. 41 Anbauten teilen im Allgemeinen aufgrund ihrer Bauart oder Nutzung das Schicksal des Hauptgebäudes. Ist dagegen anzunehmen, dass ein Erweiterungsbau nach Größe, Bauart oder Nutzung eine andere Alterswertminderung als das Hauptgebäude haben wird, ist ebenfalls ein eigener Gebäudesachwert für den Anbau zu berechnen. Rz. 42 Für Aufstockungen ist im Allgemeinen das Baujahr ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Auflösung des (vermögensbindenden) Trusts

Rz. 5 Ab dem 05.03.1999 werden nicht rechtsfähige Vermögensmassen ausländischen Rechts der rechtsfähigen Stiftung gleichgestellt. Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG kommt es daher bei der Auflösung eines Trusts zur Schenkungsteuerpflicht der Begünstigten und des Trusts, wenn der Trust auf Vermögensbindung angelegt ist. Des Weiteren sind auch Erwerbe durch Zwischenberechtigte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Aussetzung der Versteuerung gem. § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974

Rz. 17 Wurde beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung einem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht, die Versteuerung nach § 34 ErbStG-DDR ausgesetzt, ist diese Vorschrift über den 31.12.1990 hinaus anzuwenden. Die Steuer entsteht in diesen Fällen nach § 37a Abs. 2 Satz 2 im Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungsrechts. Demzufolge hat der Erwerber beim Erlöschen des Nutzung...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.8 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7g ErbStG)

Rz. 175 Das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (VWRehaG i. d. F. vom 01.07.1997, letzte Änderung durch Art. 13 des Gesetzes vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2652) hebt auf Antrag die Entscheidung einer DDR-Behörde aus der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 auf, sofern diese mit...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Das BVerfG ging in seinem Beschluss vom 07.11.2006 (BStBl II 2007, 192) davon aus, dass es für Grundstücke keinen absoluten und sicher realisierbaren Veräußerungspreis, sondern allenfalls ein Marktwertniveau mit einer gewissen Streubreite gibt. Die dem "alten Recht" zugrunde liegende Annahme, es gebe ein typisches bewertbares Grundstück (mit geringen Abweichungen bspw....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.11.2 Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (§ 13 Abs. 1 Nr. 8b ErbStG)

Rz. 183 Art. 1 des NSOEBGG (in Kraft getreten am 01.05.1992, BGBl I 1992, 906) beinhaltet das Entschädigungsrentengesetz (ERG), mit dem die Zahlung von Ehrenpensionen und Hinterbliebenenpensionen für NS-Verfolgte der früheren DDR vom Zeitpunkt des Inkrafttretens neu geregelt wurde. Die Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage war aufgrund des Wegfalls der Rechtsgrundlage ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.5 Verzicht auf Anzeige

Rz. 55 In § 3 Abs. 3 ErbStDV sind zwei Ausnahmen der Anzeigepflicht formuliert: Auszahlung aufgrund eines vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrages, wenn die Versicherungssumme bereits zu Lebzeiten des versicherten Arbeitnehmers fällig und an diesen ausgezahlt wird, der auszuzahlende Betrag aus einer Kapitalversicherung beträgt nicht mehr al...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Sonderregelung für Stundungen von Immobilienerwerben

Rz. 51 Der nachträglichen Einfügung des Abs. 3 ist es geschuldet, dass die Regelung zur Stundungsmöglichkeit beim Immobilienerwerb nicht systematisch in den § 28 Abs. 1 ErbStG a. F. integriert worden war, sondern vielmehr als Zusatz in Abs. 3 gesondert aufgeführt wird. Durch die Regelung soll vermieden werden, dass der Erwerber allein aufgrund der Zahlungsverpflichtung durch ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Keine gesonderte Feststellung für ausländisches Vermögen

Rz. 19 Ausländisches Vermögen unterliegt nach § 151 Abs. 4 BewG nicht der gesonderten Feststellung. Der Wert von ausländischen Vermögensgegenständen ist als unselbstständiger Teil der Steuerfestsetzung vom zuständigen Festsetzungs-FA zu ermitteln. Das gilt auch für in der EU und im EWR belegene Vermögensgegenstände. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Auslandsvermögen zu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Ersatzerbschaftsteuer (§ 35 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 25 In den Fällen der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist seitens der Stiftung bzw. des Vereins eine Steuererklärung abzugeben. Hierfür regelt der durch das JStG 2020 neu eingeführte Absatz 4, dass das FA zuständig ist, welches sich bei sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 AO ergibt. Dies ist somit das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Begünstigtes Vermögen und 90 %-Grenze (§ 13b Abs. 2 ErbStG)

Rz. 72 Während § 13b Abs. 1 ErbStG das begünstigungsfähige Vermögen ermittelt, folgt die komplexe Ermittlung des eigentlich begünstigten Vermögens in § 13b Abs. 2 ErbStG. Nur das begünstigte Vermögen kommt in den Genuss der Verschonung. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das sog. schädliche Verwaltungsvermögen vollständig der Besteuerung unterliegt.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Beispiel

Rz. 15 Das folgende Beispiel zeigt die Wirkung der Ertragsteuerkorrekturen bei zwei Unternehmen mit unterschiedlichen Gewinnzyklen (in Anlehnung an Müller/Woltery, DB 2017, 1465):mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.4.3 Kapitalgesellschaften

Rz. 417 Ebenso wie bei Personengesellschaften ist auch bei Kapitalgesellschaften die frühzeitige Einbeziehung des potenziellen Unternehmensnachfolgers sinnvoll und wird häufig praktiziert. Infolge der Qualifikation von Kapitalgesellschaften als eigenes Rechtsobjekt i. R.d. ErbStG ist die Rechtslage allerdings komplexer als bei Personengesellschaften, die als transparent beha...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.3.2.1 Überblick

Rz. 35 In der nichtsteuerlichen Bewertungspraxis erfordern unterschiedliche Anlässe eine betriebswirtschaftliche Bewertung des Unternehmens. So müssen bspw. Wirtschaftsprüfer (aber auch Unternehmensberater, Steuerberater, Banken oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Unternehmensbewertungen) i. R. von Unternehmensverkäufen, anlässlich von Erbauseinander...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.3 Kunst in der Erbschaftsteuer

Rz. 200 Während es für Kunstsammlungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG eine allgemeine Steuerbefreiung von 60 % (bzw. 100 %) gibt, wird die Kunst im Unternehmen als schädliches Verwaltungsvermögen behandelt. Gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG, für das eine Begünstigung nach §§ 13a, 13c oder 28a ErbStG gewährt wird, Wirtschaftsgüter im...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.2 Anzeigepflicht kraft ErbStDV

Rz. 14 Einzelheiten zur weiteren Ausgestaltung dieser Pflicht sind in den §§ 4 und 5 ErbStDV geregelt. Die Standesämter haben i. d. R. für jeden Monat die Sterbefälle entweder durch Übersendung einer Durchschrift der Eintragung in das Sterbebuch oder der Durchschrift der Sterbeurkunde in zweifacher Ausfertigung binnen zehn Tagen nach Ablauf des Monats an das für sie zuständig...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Der Vorerbe als Vollerbe

Rz. 7 Der Vorerbe ist Vollerbe. Auf ihn gehen das gesamte Vermögen (§ 1922 BGB), der Besitz des Erblassers (§ 857 BGB) und dessen Verbindlichkeiten (§ 1967 BGB) über. Für den Fall, dass der Vorerbe persönlicher Schuldner des Erblassers ist, tritt Konfusion ein. Gleiches gilt für Reallasten. Diese werden nach § 889 BGB Reallasten des Vorerben. Zu beachten ist jedoch, dass der...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Begriff

Rz. 31 Nach § 187 Abs. 1 HS 1 BewG werden als Bewirtschaftungskosten die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis definiert. Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie die Kos...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3.3.2.4 Liquidationswert

Rz. 75 § 162 Abs. 3 und 4 i. V. m. § 166 BewG regelt die abweichende Bewertung des Wirtschaftsteils, insb. für den Fall der Veräußerung des ganzen Betriebs innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag; vgl. dazu die Berechnungsbeispiele in H B 166 Abs. 2 und Abs. 3 ErbStH. Der Nachbewertungs- und Nachversteuerungsvorbehalt entspricht den üblichen zivilrechtlicher Erbr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.4.3 Tod eines Abkömmlings

Rz. 18 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft kann bei Vorversterben eines Abkömmlings mit der nächsten Generation fortgesetzt werden (s. §§ 1490, 1491 BGB). Dabei gehört der Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut nicht zu dessen Nachlass (s. § 1490 Satz 1 BGB). Rz. 19 Bezüglich der Nachfolge können folgende Gestaltungen eintreten (s. § 1490 Satz 2 und 3 BGB): Der vorverstorbene Abkö...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.5 Lebensversicherungen

Rz. 44 Die Vermögensposition für den stpfl. Erwerb muss schon in der Person des Erblassers entstanden sein. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen gehören grundsätzlich nicht hierzu, da die Forderung tatsächlich in der Person des Begünstigten entsteht. Hat der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten benannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. Besteuerung...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3.1 Tarifliche Konsequenzen

Rz. 13 Die Steuerbelastung wird durch verschiedene Instrumente abgestuft. So ist der Steuertarif (§§ 19, 19a ErbStG) neben dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abhängig von der Steuerklasse. Zudem hat die Einordnung eines Erwerbers in eine bestimmte Steuerklasse u. a. Bedeutung für die Höhe der persönlichen und zum Teil auch für die sachlichen Freibeträge (§§ 13, 16 und 17...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Stundung für Betriebsvermögen gem. § 28 ErbStG

Rz. 15 Gehört zum Erwerb BV oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, kann dem Erwerber auf Antrag die darauf entfallende Steuer bis zu zehn Jahre gestundet werden (s. § 28 Rn. 1). Eine solche Stundung kannte das DDR-Erbschaftsteuerrecht nicht. Gehörte nun zu einem nach dem Erbschaftsteuerrecht der DDR besteuerten Erwerb entsprechendes Vermögen und war die hierfür zu erh...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.6 Die Neuregelung

Rz. 473 Aufgrund der Neufassung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt nunmehr auch der Betrag als Zuwendung vom Erblasser, der für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des EL zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Abs. 1 genannten Erwerbs gewährt wird. Damit ist eine Lücke geschlossen worden, um jedwede Verzichtsabfindung dem ErbStG zu unte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.6.2 Die Übertragung auf den Vorerben

Rz. 486 Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, so erstarkt die Rechtsposition des Vorerben zum Vollerben. Auch hier sind beide Übertragungsmodalitäten denkbar. Um hier eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, kommen in den meisten Fällen zwei Bestimmungen zum Tragen: Eine juristische Doppelbesteuerung hilft § 27 ErbStG in personellen (Steuerklasse I) und zeit...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Berücksichtigung von Besonderheiten

Rz. 14 Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsgrundstücke bzw. der Grundstücke, für die Vergleichsfaktoren bebauter Grundstücke abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden Grundstücks ab, so sind diese Abweichungen durch Zu- oder Abschläge nach Vorgabe des örtlichen Gutachterausschusses zu berücksichtigen. Stehen solche Anpassungsfaktoren (z. B. Ind...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2.2 Die Berechtigten (= Vermächtnisnehmer)

Rz. 229 Tauglicher Vermächtnisnehmer und damit Gläubiger des Herausgabeanspruchs ist jeder, der auch erbfähig ist (natürliche und juristische Personen sowie Gesamthandsgemeinschaften). Der Vermächtnisnehmer muss beim Tode des Erblassers leben (s. § 2160 BGB), es sei denn, dass ein Ersatzvermächtnis angeordnet ist. Auch der Erbe selbst kann Gläubiger des Herausgabeanspruchs s...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Falschangaben zu Vorschenkungen als Steuerhinterziehung

Aktueller Literaturhinweis: Ruhmannseder, Falschangaben zu Vorschenkungen in Schenkungsteuererklärung, Anm. zu BGH v. 10.2.2015, NJW 2015, 2357. Aktuelle Rechtsprechung: BGH vom 10.02.1015, NJW 2015, 2354 (= ZEV 2015, 420) Rz. 62 Unzutreffende Angaben in einer Schenkungsteuererklärung betr. Vorschenkungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 14 ErbStG erfüllen den Tatbestand ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Versorgungsfreibetrag bei beschränkter Steuerpflicht (§ 17 Abs. 3 ErbStG )

Rz. 24 Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) ist der besondere Versorgungsfreibetrag auch in Fällen der beschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen; die Anrechnung der ausländischen Versorgungsbezüge auf den besonderen Versorgungs...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Selbst genutzte Immobilien

Rz. 56 Über die Fälle des § 13d Abs. 3 ErbStG hinaus ist auf Antrag auch die Steuer bis maximal zehn Jahre zu stunden, die der Erwerber für ein Grundstück zu entrichten hat, welches er zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 2 ErbStG sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohneigentum, welches zu Wohnzwecken genutzt wird, der Stundungsregelung...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.3 Erbschaftsteuerliche Wertfindung

Rz. 389 Durch die gesetzestechnische Einschränkung auf den Anwendungsfall einer GmbH kann es bei den Erwerbern nur zu einem Vergleich der Wertfindung nach dem (vereinfachten) Ertragswertverfahren und dem Abfindungsanspruch kommen. Die Steuerklasse bei den Partnern des verstorbenen Gesellschafters richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen zum Erblasser, eine Bereicherun...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.8 Zwingende Gründe

Rz. 114 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG ist eine fehlende Eigennutzung des Erwerbers in den folgenden zehn Jahren nach dem Erwerb unschädlich, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. R E 13.4 Abs. 2 Satz 3 ErbStR rechnet hierunter jedoch nicht die Nutzungsaufgabe aufgrund einer beruflichen Versetzung des Erwerbers. Di...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung

Rz. 10 § 28a ErbStG findet Anwendung im oberen Bereich der Abschmelzungszone zwischen 26 Mio. EUR und 90 Mio. EUR bzw. oberhalb der Abschmelzungshöchstgrenze (s. § 13c Rn. 4 ff.). Hier kann nur die sog. Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG zu einer nennenswerten Verschonung des übertragenen Vermögens führen (zum Anwendungsbereich in dieser Definition vgl. Reich, DStR...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.2 Begünstigter Personenkreis und Art des Erwerbs

Rz. 132 Zum begünstigten Personenkreis zählen: Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 (s. § 15 Rn. 29): Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 (Enkel vorverstorbener Kinder, nicht Urenkel und weitere Abkömmlinge). Fraglich ist die Anwendung des vorstehenden Personenkreises im Nacherbfall aufgrund des Ablebens des Vorerben (bspw. bei Erwer...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Besondere Feststellungen für die Erbschaft- und Schenkungssteuer

Rz. 21 Die Vorschriften der §§ 13a Abs. 4, 13b Abs. 10 ErbStG ergänzen die Regelung des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG. Sie regeln die gesonderten Feststellungen für die Verschonung von BV und Anteilen an nicht notierten KapG. Festzustellen sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die jährliche Lohnsumme sowie nach § 13b Abs...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2.3 Personelle Verflechtung

Rz. 139 Mit dem Begriff des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens (hier: der personellen Verflechtung) ist untrennbar die sog. Beherrschungsidentität verbunden. Damit ist als Mindestvoraussetzung für die personelle Klammer zu beiden Gesellschaften definiert, dass in beiden Gesellschaften eine Person oder eine Personengruppe mehrheitlich das Sagen haben muss, damit ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10 Nacherbschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ErbStG)

Rz. 118 Der Nacherbe erwirbt beim Erbfall zunächst nur ein Anwartschaftsrecht, das er noch nicht versteuern muss. Erst mit Eintritt des Nacherbfalls wird er zum Erben des ursprünglichen Erblassers. Der Eintritt der Nacherbfolge kann an ein gewisses (z. B. Erreichen des 21. Lebensjahres durch den Nacherben) oder ungewisses (z. B. Wiederheirat oder Versterben des Vorerben) Ere...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.1 Allgemeines

Rz. 166 § 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG beinhaltet eine Steuerbefreiung für diverse gesetzliche Ansprüche. Allen gemeinsam ist, dass nur der persönliche Anspruch des Erwerbers selbst befreit ist; somit nicht eine eventuelle Weitergabe/-vererbung eines bereits festgesetzten Zahlungsanspruchs, einer bereits ausgezahlten Geldsumme oder einer Hingabe an Erfüllungs statt. Praxis-Beispie...mehr