Rz. 19

Ausländisches Vermögen unterliegt nach § 151 Abs. 4 BewG nicht der gesonderten Feststellung. Der Wert von ausländischen Vermögensgegenständen ist als unselbstständiger Teil der Steuerfestsetzung vom zuständigen Festsetzungs-FA zu ermitteln. Das gilt auch für in der EU und im EWR belegene Vermögensgegenstände.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Auslandsvermögen zu einem inländischen BV oder zum Vermögen einer KapG oder einer vermögensverwaltenden Gemeinschaft mit Sitz (§ 11 AO) oder Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland gehört (R B 151.1 Abs. 3 Satz 1 ErbStR). In diesem Fall ist unabhängig von der Art des Vermögens das Betriebs-FA für die Wertermittlung zuständig (s. a. § 152 Rn. 7). In diesem Fall wird das Auslandsvermögen ein unselbstständiger Bestandteil des gesondert festzustellenden Werts des inländischen BV. Dient das ausländische Vermögen allerdings einer BS in einem Drittland, ist dies im Feststellungsbescheid auszuweisen (H B 151.9 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b ErbStH).

Das Auslandsvermögen ist grds. nach § 12 Abs. 7 ErbStG i. V. m. § 31 BewG mit dem gemeinen Wert i. S. d. § 9 BewG zu bewerten (R B 151.1 Abs. 3 Satz 2 und 3) und in Euro umzurechnen. Dies ist insoweit auch EU-rechtskonform (vgl. Seitz, IStR 2008, 349 ff.). Eine eigene Feststellungserklärung ist nicht einzureichen. Daher können die angesetzten Werte ausschließlich i. R. d. Einspruchs gegen den Steuerbescheid angefochten werden.

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