Rz. 1

Das BVerfG ging in seinem Beschluss vom 07.11.2006 (BStBl II 2007, 192) davon aus, dass es für Grundstücke keinen absoluten und sicher realisierbaren Veräußerungspreis, sondern allenfalls ein Marktwertniveau mit einer gewissen Streubreite gibt. Die dem "alten Recht" zugrunde liegende Annahme, es gebe ein typisches bewertbares Grundstück (mit geringen Abweichungen bspw. beim Alter des Gebäudes), widerspricht jedoch den Verhältnissen des Immobilienmarktes in Bezug auf die Arten von Grundstücken, ihre Lage, ihren Zustand und die Restnutzungsdauer der aufstehenden Gebäude. Ein Bewertungsverfahren, das für alle Grundstücksarten gleichermaßen geeignet ist, lässt sich aus diesem Grund nicht realisieren.

In Anlehnung an die anerkannten Verfahren zur Verkehrswertermittlung auf der Grundlage der nach § 199 Abs. 1 BauGB erlassenen Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken sind deshalb unterschiedliche Bewertungsverfahren anzuwenden. Demzufolge gibt § 182 Abs. 1 BewG mehrere Verfahren vor, die es ermöglichen, einen Annäherungswert an den gemeinen Wert als Bewertungsmaßstab (§ 177 BewG) eines bebauten Grundstücks zu ermitteln:

  • das Vergleichswertverfahren,
  • das Ertragswertverfahren und
  • das Sachwertverfahren.

Die Wertermittlung wird dabei unter Beachtung der Grundsätze der Verkehrswertermittlung typisierend und pauschalierend geregelt. Hinsichtlich der dafür erforderlichen Bewertungsfaktoren wird grds. auf die von den unabhängigen Gutachterausschüssen für Grundstückswerte ermittelten Ergebnisse Bezug genommen.

 

Rz. 2

vorläufig frei

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