Rz. 486

Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, so erstarkt die Rechtsposition des Vorerben zum Vollerben. Auch hier sind beide Übertragungsmodalitäten denkbar. Um hier eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, kommen in den meisten Fällen zwei Bestimmungen zum Tragen:

  • Eine juristische Doppelbesteuerung hilft § 27 ErbStG in personellen (Steuerklasse I) und zeitlichen Grenzen (beide Erwerbsvorgänge im Zehnjahreszeitraum) zu vermeiden, wenn es sich beim zweiten Erwerbsvorgang um einen solchen von Todes wegen handelt. Dies ist nur bei einem Verkauf der Anwartschaft der Fall (s. § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG).
  • Zum anderen verhindert § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG eine wirtschaftliche Doppelbelastung des Vor-(und nunmehr Voll-)Erben, da dieser den Kaufpreis als Nachlassschuld gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehen kann.
 

Rz. 487–489

vorläufig frei

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