Rz. 21

Die Vorschriften der §§ 13a Abs. 4, 13b Abs. 10 ErbStG ergänzen die Regelung des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG. Sie regeln die gesonderten Feststellungen für die Verschonung von BV und Anteilen an nicht notierten KapG. Festzustellen sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die jährliche Lohnsumme sowie nach § 13b Abs. 10 ErbStG die Summe der gemeinen Werte der WG des VV, des jungen VV, der Finanzmittel und der jungen Finanzmittel sowie der Schulden (s. a. Kommentierung zu §§ 13a, 13b ErbStG). Die Werte sind neben den Bedarfswerten vom örtlich zuständigen FA i. S. d. § 152 BewG gesondert festzustellen, sofern sie für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung von Bedeutung sind. Die Entscheidung darüber, ob begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt und die Verschonung zu gewähren ist, obliegt jedoch dem Besteuerungs-FA. Soweit das Feststellungs-FA erkennt, dass die Ausgangslohnsumme des Betriebs 0 EUR beträgt oder der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat, unterbleibt eine Feststellung, da die Angaben für die Besteuerung nicht von Bedeutung sind (R E 13a.10 Abs. 2 Satz 1 ErbStR).

Darüber hinaus hat das Betriebs-FA dem Besteuerungs-FA nachrichtliche Angaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen nach §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStG zu machen (H B 151.10 ErbStH).

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