Durch die Änderungen im ErbStG sind nach § 37 Abs. 18 ErbStG für Erwerbe mit einem Besteuerungsstichtag nach dem 28.12.2020 zusätzliche Feststellungen innerhalb der gesonderten Feststellung nach §§ 151 ff. BewG vorzunehmen, die bisher nur nachrichtlich waren. Damit können folgende Angaben festgestellt werden:
- Wert des Betriebsvermögens/Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97 BewG) oder der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3);
- Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG), der jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG), der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 Nr. 1–4 ErbStG), der Schulden und des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG) – § 13b Abs. 10 ErbStG;
- Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen – § 13a Abs. 4 ErbStG;
- Betriebsvermögen, das einer weder in einem Mitgliedstaat der EU noch in einem Staat des EWR belegenden Betriebsstätte dient – § 13b Abs. 10 ErbStG – für Feststellungen ab dem 29.12.2020;
- Vorliegen der Voraussetzungen des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 4-5 ErbStG für den Abzug des Sockelbetrags beim Finanzmitteltest – § 13b Abs. 10 ErbStG – für Feststellungen ab dem 29.12.2020;
- Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorwegabschlag für Familienunternehmen nach § 13a Abs. 9 ErbStG und dessen Höhe – § 13a Abs. 9a ErbStG (nicht bei Einzelunternehmen und Aktiengesellschaften möglich, R E 13a.20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1–2 ErbStR) – für Feststellungen ab dem 29.12.2020.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann es nach H B 151.9 ErbStH zusätzlich noch zu einer nachrichtlichen Angabe bei dem Umfang der betrieblichen Nutzung bei gemischt genutzten Grundstücken kommen. Danach wird bei nicht ausschließlich betrieblich genutzten Grundstücken mitgeteilt, in welchem Umfang das Grundstück zum Grundvermögen gehört, so dass ggf. ein separater Ansatz als zusätzliches Vermögen innerhalb der Erbschaft- oder Schenkungsteuerveranlagung erfolgen kann.
Beraterhinweis Da es sich bei den o.g. Angaben um Feststellungen innerhalb der gesonderten Feststellung nach §§ 151 ff. BewG handelt, können diese mit einem Einspruch gegen die gesonderte Feststellung angefochten werden. Einwendungen gegen nachrichtliche Angaben des Feststellungsbescheids können nur i.R. eines Einspruchsverfahrens gegen den entspr. Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid geltend gemacht werden.
Auf die Angaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen nach §§ 13a, 13c, 19a, 28a ErbStG (insb. der Feststellung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen – § 13a Abs. 4 ErbStG) soll hier nicht eingegangen werden.
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