Rz. 14

Einzelheiten zur weiteren Ausgestaltung dieser Pflicht sind in den §§ 4 und 5 ErbStDV geregelt.

Die Standesämter haben i. d. R. für jeden Monat die Sterbefälle entweder durch Übersendung einer Durchschrift der Eintragung in das Sterbebuch oder der Durchschrift der Sterbeurkunde in zweifacher Ausfertigung binnen zehn Tagen nach Ablauf des Monats an das für sie zuständige FA (= Sitz des Standesamtes) zu melden. Fehlanzeigen sind entsprechend dem Muster 4 der ErbStDV erforderlich. Mitunter werden die zu meldenden Fälle auch in einer sog. "Totenliste" zusammengefasst übermittelt.

Ergänzende Angaben – soweit bekannt (z. B. über potenzielle Erben, Art und Wert des Nachlasses) – sind nach dem Muster 3 des in § 4 ErbStDV beigefügten Vordrucks zu machen:

Muster 3 (§ 4 ErbStDV)

 

Rz. 15

Eigene Ermittlungen der Standesämter zu unbekannten Angaben sind nicht notwendig, jedoch sollen die Daten so weit als möglich bei Meldung eines Sterbefalls bei den Angehörigen abgefragt werden.

 

Rz. 16–18

vorläufig frei

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