Rz. 41
Anbauten teilen im Allgemeinen aufgrund ihrer Bauart oder Nutzung das Schicksal des Hauptgebäudes. Ist dagegen anzunehmen, dass ein Erweiterungsbau nach Größe, Bauart oder Nutzung eine andere Alterswertminderung als das Hauptgebäude haben wird, ist ebenfalls ein eigener Gebäudesachwert für den Anbau zu berechnen.
Rz. 42
Für Aufstockungen ist im Allgemeinen das Baujahr der unteren Geschosse zugrunde zu legen. Es ist jedoch zu prüfen, ob durch die baulichen Maßnahmen für das Gebäude ein fiktiv späteres Baujahr anzunehmen ist (§ 190 Abs. 4 Satz 3 BewG i. V. m. R B 190.8 Abs. 2 Satz 3 und 4 ErbStR i. V. m. R B 190.7 Abs. 3 ErbStR).
Rz. 43–44
vorläufig frei
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