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Nach § 187 Abs. 1 HS 1 BewG werden als Bewirtschaftungskosten die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis definiert.

  • Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.
  • Betriebskosten sind die Kosten, die durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks sowie seiner baulichen und sonstigen Anlagen laufend entstehen. Werden Betriebskosten durch Umlagen gedeckt (was wohl zumeist der Fall sein dürfte), bleiben sie unberücksichtigt (§ 187 Abs. 1 HS 2 i. V. m. § 186 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 3 BewG).
  • Instandhaltungskosten sind die Kosten, die infolge Abnutzung, Alterung und Witterung zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der baulichen Anlagen während ihrer Nutzungsdauer aufgewendet werden müssen.
  • Das Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Mietrückstände oder Leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es dient auch zur Deckung der Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räumung.
  • Die Abschreibung rechnet dem Grunde nach zu den Bewirtschaftungskosten; sie wird jedoch durch Einrechnung in den Vervielfältiger (§ 185 Abs. 3 Satz 1 BewG) berücksichtigt.
  • Zinsen für Hypothekendarlehen und Grundschulden oder sonstige Zahlungen für auf dem Grundstück lastende privatrechtliche Verpflichtungen bleiben ebenfalls außer Ansatz. Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten, die selbst nicht zur wirtschaftlichen Einheit "bebautes Grundstück" gehören (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG im Umkehrschluss).

Im Ergebnis werden durch § 187 BewG solche Bewirtschaftungskosten erfasst, die nicht als Betriebskosten umlagefähig sind (vgl. auch § 1 Abs. 2 Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003, BGBl I 2003, 2346).

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