Rz. 14

Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsgrundstücke bzw. der Grundstücke, für die Vergleichsfaktoren bebauter Grundstücke abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden Grundstücks ab, so sind diese Abweichungen durch Zu- oder Abschläge nach Vorgabe des örtlichen Gutachterausschusses zu berücksichtigen.

Stehen solche Anpassungsfaktoren (z. B. Indexreihen oder Umrechnungskoeffizienten) nicht zur Verfügung, kann eine hinreichende Übereinstimmung noch unterstellt werden, wenn die Grundstücksmerkmale des zu bewertenden Grundstücks, wie z. B. die Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes, die Grundstücksgröße oder das Alter des Gebäudes, um höchstens jeweils 20 % vom Vergleichsgrundstück abweichen; vgl. dazu das Beispiel in H B 183 Abs. 4 ErbStH.

 

Rz. 15

Weitere Besonderheiten, insb. die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art (bspw. Nießbrauch, Notwege- oder Leitungsrechte) spielen bei der Bewertung im Wege des typisierenden Vergleichswertverfahrens (wohl aus Vereinfachungsgründen) keine Rolle (§ 183 Abs. 3 BewG); diese können ggf. im Wege der Öffnungsklausel berücksichtigt werden (§ 198 BewG).

 

Rz. 16

vorläufig frei

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