Rz. 118

Der Nacherbe erwirbt beim Erbfall zunächst nur ein Anwartschaftsrecht, das er noch nicht versteuern muss. Erst mit Eintritt des Nacherbfalls wird er zum Erben des ursprünglichen Erblassers. Der Eintritt der Nacherbfolge kann an ein gewisses (z. B. Erreichen des 21. Lebensjahres durch den Nacherben) oder ungewisses (z. B. Wiederheirat oder Versterben des Vorerben) Ereignis gekoppelt sein. Der wohl häufigste Fall ist der Tod des Vorerben. Für diesen Fall schreibt § 6 Abs. 2 ErbStG vor, dass der Erwerb als Erwerb durch Erbanfall vom Vorerben zu gelten hat. In allen anderen Fällen ist der Erwerb des Nacherben als aufschiebend bedingter Erwerb zu behandeln (s. § 6 Abs. 3 ErbStG). Insofern ergibt sich eigentlich schon aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG, dass die Steuer für den Nacherben im Fall des § 6 Abs. 2 ErbStG mit dem Tod des Vorerben und im Fall des § 6 Abs. 3 ErbStG mit Eintritt der Bedingung entsteht (so auch Hannes/Holtz in M/H/H, § 9 Rn. 41). Dies wird durch § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ErbStG als lex specialis noch einmal explizit bestätigt.

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