Rz. 64

Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert. Dies wird ausdrücklich in § 162 Abs. 1 Satz 1 BewG bzgl. des Wirtschaftsteils und durch § 167 Abs. 1 i. V. m. § 177 BewG für die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils konstatiert. Der gemeine Wert nach § 9 BewG entspricht dem Verkehrswert. Dies ergibt sich aus § 194 BauGB, in dem der Begriff des Verkehrswerts (Marktwerts) inhaltlich übereinstimmend mit dem Begriff des gemeinen Werts in § 9 Abs. 2 BewG definiert wird.

 

Rz. 65

Die Teile der wirtschaftlichen Einheit "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" werden (inhaltlich unverändert gegenüber § 141 Abs. 1 BewG a. F., mit der Einschränkung, dass der "Betriebsteil" nunmehr als "Wirtschaftsteil" bezeichnet wird) in § 160 Abs. 1 BewG beschrieben. Die Zuordnung des Wohnteils zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist aufgrund der örtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen weiterhin vorzunehmen.

 

Rz. 66

Die Ermittlung des Grundbesitzwerts stellt sich grds. wie folgt dar:

 

Rz. 67

Vergleichsberechnungen zu der bisherigen und der neuen Rechtslage finden sich bei Eisele (NWB 2008, 1207). Anhand eines Musterfalls wird die komplexe Bewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft von Krause (NWB 2012, 1768) dargestellt. Erste praktische Erfahrungen der Finanzämter i. R. d. Bearbeitung von einschlägigen Fällen führen zu Anwendungsfragen und Praxisproblemen, die Krause aufzeigt und entsprechenden Lösungsansätzen zuführt (NWB 2012, 3864). Durch die gleich lautenden Ländererlasse vom 04.12.2014 (BStBl I 2014, 1577) hat die FinVerw zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Fällen der Nutzungsüberlassung Stellung genommen, die von Eisele (NWB 2015, 1381) unter Einbindung entsprechender Beispielsrechnungen erläutert werden.

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