Rz. 35

In der nichtsteuerlichen Bewertungspraxis erfordern unterschiedliche Anlässe eine betriebswirtschaftliche Bewertung des Unternehmens. So müssen bspw. Wirtschaftsprüfer (aber auch Unternehmensberater, Steuerberater, Banken oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Unternehmensbewertungen) i. R. von Unternehmensverkäufen, anlässlich von Erbauseinandersetzungen, zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs i. R. einer Scheidung oder eines Börsengangs eine Bewertung durchführen.

 

Rz. 36

Es existieren unterschiedliche betriebswirtschaftliche Bewertungsverfahren, die teilweise auch parallel zur Anwendung kommen können. Es gibt kein außersteuerliches Bewertungsverfahren, das für alle Unternehmen gleichermaßen anwendbar ist. Nach Henselmann/Barth (s. "Übliche Bewertungsmethoden"/Eine empirische Erhebung für Deutschland, BewertungsPraktiker 2009/2, 9) können pro Bewertungsfall nicht nur eine Methode, sondern rechnerisch durchschnittlich 2,65 Methoden zugrunde gelegt werden.

Nach Eisele (Erbschaftsteuerreform 2009, 212) lassen sich im Wege einer groben Systematisierung drei Grundarten von branchentypischen Bewertungsverfahren darstellen:

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