Rz. 44

Die Vermögensposition für den stpfl. Erwerb muss schon in der Person des Erblassers entstanden sein. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen gehören grundsätzlich nicht hierzu, da die Forderung tatsächlich in der Person des Begünstigten entsteht. Hat der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten benannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. Besteuerungstatbestand ist damit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, d. h., der jeweilige gesetzliche oder testamentarische Erbe hat den Anspruch auf die Lebensversicherung als Erwerb von Todes wegen zu versteuern. Dies gilt auch, wenn die bezugsberechtigte Person vorverstorben ist.

Erhält ein Dritter (Bezugsberechtigter) die Leistung aus dem Versicherungsvertrag, so fällt der Anspruch nicht in den Nachlass, sondern entsteht beim Bezugsberechtigten als eigenes Recht (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

 

Rz. 45

Ebenfalls erfasst werden Forderungen, die erst durch den Tod des Erblassers entstehen, wirtschaftlich jedoch bereits zuvor zu seinem Vermögen gehört haben. So gehört der Abfindungsanspruch, der den Erben eines Personengesellschafters bei der Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbliebenen Gesellschaftern zusteht, ebenso mit zum Vermögensanfall wie der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gem. § 89b HGB, der wegen der mangelnden Fortführung des Handelsvertreterunternehmens auch nicht nach § 13a ErbStG privilegiert ist (hierzu s. Geck in K/E, § 10 Rn. 13).

 

Rz. 46–49

vorläufig frei

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