Rz. 5

Ab dem 05.03.1999 werden nicht rechtsfähige Vermögensmassen ausländischen Rechts der rechtsfähigen Stiftung gleichgestellt. Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG kommt es daher bei der Auflösung eines Trusts zur Schenkungsteuerpflicht der Begünstigten und des Trusts, wenn der Trust auf Vermögensbindung angelegt ist.

Des Weiteren sind auch Erwerbe durch Zwischenberechtigte von der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG erfasst (dazu s. § 7 Rn. 660 f.).

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG fällt in Deutschland Schenkungsteuer an, wenn während des Bestehens des Trusts Auszahlungen aus dem Trust auf einen Zwischenberechtigten erfolgen. Bei einem US-Trust werden nach dem Urteil des BFH vom 27.09.2012 (BStBl II 2013, 84) alle Personen als Zwischenberechtigte angesehen, die während des Bestehens des Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten (s. auch Zondler/Zöller, IStR 2015, 960).

Nach einer beachtlichen Mindermeinung (Hannes/Holtz in M/H/H, § 26 Rz. 6) passt § 26 ErbStG von vornherein nicht für die Auflösung eines Trusts bzw. für einen Erwerb des Zwischenberechtigten, da § 26 nur die Anrechnung von Steuern vorsieht, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG als Ersatzerbschaftsteuer festgesetzt worden sind. Auf die Bildung oder Ausstattung eines Trusts oder auf den Erwerb von Zwischenberechtigten eines Trusts entfällt aber keine Ersatzerbschaftsteuer.

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