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Während § 13b Abs. 1 ErbStG das begünstigungsfähige Vermögen ermittelt, folgt die komplexe Ermittlung des eigentlich begünstigten Vermögens in § 13b Abs. 2 ErbStG. Nur das begünstigte Vermögen kommt in den Genuss der Verschonung. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das sog. schädliche Verwaltungsvermögen vollständig der Besteuerung unterliegt.

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