Rz. 6

§ 13b ErbStG bestimmt das "begünstigte Vermögen" (so auch die amtliche Gesetzesüberschrift und die Legaldefinition in § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG).

Die Vorschrift enthält keine eigenständige Begünstigung für den Erwerb von unternehmerischem Vermögen. Vielmehr handelt es sich um eine Art Grundlagennorm für alle anderen Verschonungsregelungen, in denen jeweils auf das "begünstigte Vermögen" (i. S. v. § 13b Abs. 2 ErbStG) Bezug genommen wird.[1] Die Abgrenzung zwischen dem "begünstigten Vermögen" und dem nicht begünstigten Vermögen ist von zentraler Bedeutung für das gesamte Unternehmenserbschaftsteuerrecht.

 

Rz. 7

Die Regelung ist sehr kompliziert und unübersichtlich.

 

Rz. 8

Der Inhalt der Regelung lässt sich vereinfacht wie folgt skizzieren:

 

Rz. 9

Das "begünstigte Vermögen" wird in § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG definiert. Bei dem begünstigten Vermögen handelt es sich (vereinfacht) um das "begünstigungsfähige Vermögen" abzüglich des (schädlichen) (Netto-)Verwaltungsvermögens.

 

Rz. 10

Das "begünstigungsfähige Vermögen" wird in § 13b Abs. 1 ErbStG bestimmt und umfasst das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Betriebsvermögen und bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften. Dieser (seit dem 1.7.2016 geltende) Begriff des "begünstigungsfähigen Vermögens" stimmt inhaltlich mit dem bis zum 30.6.2016 geltenden Begriff des "begünstigten Vermögens"[2] überein.

Von dem so ermittelten "begünstigungsfähigen Vermögen" ist sodann der Wert des (Netto-)Verwaltungsvermögens abzuziehen.

 

Rz. 11

Der Begriff des (schädlichen) Verwaltungsvermögens ist in § 13b Abs. 4 ErbStG abschließend definiert. Das Verwaltungsvermögen umfasst im Wesentlichen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger, Kunstgegenstände und Oldtimer, Wertpapiere und Finanzmittel (nach Abzug der Schulden). Das Verwaltungsvermögen ist (seit dem 1.7.2016) grundsätzlich voll zu versteuern.

 

Rz. 12

Von dem Verwaltungsvermögen sind die Schulden anteilig abzuziehen.[3]

 

Rz. 13

Die Vorschrift enthält darüber hinaus zahlreiche Sonderregelungen. Besondere Regelungen gelten u. a. für junges Verwaltungsvermögen[4] und junge Finanzmittel.[5] Ein Schuldenabzug ist insoweit ausgeschlossen.[6] Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel unterliegen (seit dem 1.7.2016) stets in vollem Umfang der Besteuerung; insoweit kommt es auf jeden EUR an.

 

Rz. 14

Sonderregelungen bestehen auch für Vermögen zur Sicherung von Altersversorgungsverpflichtungen.[7] Dieses gehört grundsätzlich nicht zum (schädlichen) Verwaltungsvermögen. Das (schädliche) Verwaltungsvermögen wird (aus Vereinfachungsgründen) ausnahmsweise als "unschädlich" angesehen, wenn es einen Anteil von 10 % nicht übersteigt. Das unschädliche Verwaltungsvermögen dient als eine Art Kulanzpuffer.

 

Rz. 15

Eine Begünstigung ist vollständig ausgeschlossen, wenn das (schädliche) Verwaltungsvermögen 90 % oder mehr des Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.[8] Die Grenze von 90 % war vom Gesetzgeber als eine Art allgemeine Missbrauchsregelung gedacht, hat aber aufgrund der konkreten Ausgestaltung eine weit überschießende Tendenz.

 

Rz. 16

Bei Konzernen erfolgt seit dem 1.7.2016 erstmals eine konsolidierte Ermittlung des begünstigten Vermögens im Rahmen einer Verbundvermögensaufstellung.[9]

Für (vermögensverwaltende) Finanzierungsgesellschaften sind zahlreiche Ausnahmeregelungen vorgesehen, mit denen etwaige Gestaltungsmissbräuche verhindert werden sollen.[10]

 

Rz. 17

Für die Ermittlung des begünstigten Vermögens sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.[11] Von dem strengen Stichtagsprinzip sind für Erwerbe von Todes wegen aber gewisse Ausnahmen vorgesehen.[12] Unter bestimmten Voraussetzungen kann (schädliches) Verwaltungsvermögen rückwirkend in begünstigtes Vermögen umqualifiziert werden.

 

Rz. 18–20

einstweilen frei

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