Rz. 32

Zinsansprüche sind dem Erwerber stets zeitanteilig zuzurechnen, auch wenn sie im Besteuerungszeitpunkt noch nicht fällig waren. Gleiches gilt für Gewinnansprüche. Bei Gewinnansprüchen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften ist allerdings zu beachten, dass der Gewinnanspruch bereits in der Bewertung des Anteils selbst erfasst wird (s. § 9 Rn. 60).

Hinweis: Für den Fall, dass geerbte Zinsansprüche sowohl der Einkommensteuer (§ 24 EStG) als auch der Erbschaftsteuer unterliegen, hat das BVerfG im Beschluss vom 07.04.2015 (SteuK 2015, 285 mit Würdigung von Pondelik, SteuK 2015, 285) entschieden, dass sowohl die Doppelbelastung mit ESt/ErbSt verfassungskonform ist als auch die latente Einkommensteuer keine abziehbare Nachlassverbindlichkeit darstellt.

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