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Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) ist der besondere Versorgungsfreibetrag auch in Fällen der beschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen; die Anrechnung der ausländischen Versorgungsbezüge auf den besonderen Versorgungsfreibetrag erfolgt dabei nach denselben Kriterien wie bei inländischen Versorgungsbezügen. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des neu eingefügten § 17 Abs. 3 ErbStG erfüllt sein.

Danach wird der besondere Versorgungsfreibetrag in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht nur gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe geleistet wird. Die Verknüpfung der Steuerbefreiung mit dem Erfordernis der Amtshilfe soll sicherstellen, dass die deutschen Finanzbehörden im Bedarfsfall Auskünfte von ausländischen Behörden hinsichtlich der dort vom Erwerber bezogenen, nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge erhalten können. Allerdings bleibt in erster Linie der Erwerber verpflichtet, die für die Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen Angaben zu machen und zu belegen (R E 17 Abs. 4 ErbStR).

Eisele (NWB 2017, 2333) weist darauf hin, dass im Unterschied zur Neufassung des § 16 Abs. 2 ErbStG § 17 ErbStG in Fällen der beschränkten Steuerpflicht keine Kürzung vorsieht, die mit dem Besteuerungsumfang bei unbeschränkter Steuerpflicht zu begründen wäre. Mithin ist es unerheblich, ob auch Vermögen zum nämlichen Erwerbsvorgang gehört, das nicht der beschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen ist. Auch ist es ohne Relevanz, ob der Wohnsitzstaat eine Steuerbefreiung gewährt, die der des § 17 ErbStG entspricht oder ähnelt. Folglich hat eine Inanspruchnahme vergleichbarer Versorgungsfreibeträge im Inland sowie im Wohnsitzstaat keinen Einfluss auf die Freibetragsgewährung in Deutschland.

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