Rz. 18

Die fortgesetzte Gütergemeinschaft kann bei Vorversterben eines Abkömmlings mit der nächsten Generation fortgesetzt werden (s. §§ 1490, 1491 BGB). Dabei gehört der Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut nicht zu dessen Nachlass (s. § 1490 Satz 1 BGB).

 

Rz. 19

Bezüglich der Nachfolge können folgende Gestaltungen eintreten (s. § 1490 Satz 2 und 3 BGB):

  • Der vorverstorbene Abkömmling hinterlässt ebenfalls anteilsberechtigte Abkömmlinge. Folge: Die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten an seine Stelle (s. § 1490 Satz 2 BGB).
  • Der vorverstorbene Abkömmling hinterlässt keine anteilsberechtigten Abkömmlinge. Folge: Sein Anteil am Gesamtgut wächst den anderen anteilsberechtigten Abkömmlingen zu, welche gemeinsam mit ihm in den Anteil des verstorbenen Ehegatten eingetreten sind (s. § 1490 Satz 3 BGB).
  • Der vorverstorbene Abkömmling hinterlässt keine anteilsberechtigten Abkömmlinge und es sind auch keine anderen Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten vorhanden. Folge: Sein Anteil am Gesamtgut wächst dem überlebenden Ehegatten an (§ 1490 Satz 3 BGB).
 
Praxis-Beispiel

Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Im Ehevertrag wurde festgelegt, dass der überlebende Ehegatte mit den gemeinsamen Abkömmlingen (Sohn und Tochter) die Gütergemeinschaft im Todesfall eines Ehegatten fortsetzen soll.

Zunächst verstirbt EF und später der gemeinsame Sohn. Dieser hinterlässt keine Abkömmlinge.

Lösung:

Mit dem Tod der EF wird die Gütergemeinschaft zunächst zwischen EM und den beiden Abkömmlingen (Sohn und Tochter) fortgesetzt. Mit Vorversterben des Sohnes wächst – da dieser keine eigenen Abkömmlinge hinterlässt – sein Anteil am Gesamtgut dem überlebenden anderen Abkömmling, d. h. der Tochter bzw. seiner Schwester an (s. § 1490 Satz 3 BGB).

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