Rz. 132

Zum begünstigten Personenkreis zählen:

  • Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 (s. § 15 Rn. 29): Kinder und Stiefkinder,
  • Kinder verstorbener Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 (Enkel vorverstorbener Kinder, nicht Urenkel und weitere Abkömmlinge).

Fraglich ist die Anwendung des vorstehenden Personenkreises im Nacherbfall aufgrund des Ablebens des Vorerben (bspw. bei Erwerb eines Kindes, das zwar mit dem ursprünglichen Erblasser, aber nicht mit dem Vorerben verwandt ist). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG hat der Nacherbe seinen Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. M.E. sollte entsprechend dem Sinn und Zweck der Steuerbefreiung auch ohne Antragstellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG das Verwandtschaftsverhältnis zum ursprünglichen Erblasser anerkannt werden. Steuerfrei ist nur ein (steuerlicher) Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund von Erbfall, Vermächtnis, Auflage) innerhalb des begünstigten Personenkreises.

Begünstigt ist nur die Übertragung von Eigentum (ganz oder teilweise) an einer begünstigten Wohnung innerhalb des begünstigten Personenkreises.

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