Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2.2 Unterhaltsleistungen

Rz. 109 Unterhaltsleistungen liegen in all den Fällen vor, in denen die wiederkehrenden Leistungen freiwillig begründet werden und nicht im Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen stehen. Unterhaltsleistungen sind auch gegeben, wenn der Kapital- oder Barwert der wiederkehrenden Leistung mehr als doppelt so hoch ist wie das übertragene Vermögen. Nach § 12 Nr. 2 EStG dürfen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Einführung

Rz. 1 Die unter § 1 ErbStG genannten Vorgänge unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Als deren steuerpflichtiger Erwerb ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG die Bereicherung zu ermitteln, sofern sie nicht steuerfrei ist. Die einzelnen Vermögenswerte (wirtschaftliche Einheiten) sind dabei nach § 12 ErbStG i. V. m. BewG mit ihren Bedarfswerten anzusetzen. Für dies...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Grundsätzliches

Rz. 31 Nach § 13c Abs. 2 Satz 1 ErbStG finden für den Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG die allgemeinen Vorschriften zur Steuerbefreiung (§ 13a Abs. 3 bis 9 ErbStG) auch bei der abschmelzenden Verschonung Anwendung. Aus dem Verweis ergibt sich damit im Einzelnen die Anwendung der folgenden Vorschriften: Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3, 4 ErbStG): ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.3.2 Folgen der Anwendung von § 5 AStG

Rz. 172 Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung von § 5 AStG vor, sind dem Steuerpflichtigen die Wirtschaftsgüter zuzurechnen, die dem Kreis des Inlandsvermögens gem. § 121 BewG und dem erweiterten Inlandsvermögen (s. Rn. 160 ff.) zugehören (s. Rundshagen in S/K/K, AStG/DBA, § 5 AStG Rn. 71). Bei Übertragung der Beteiligung wird dadurch von einem fiktiven Erwerb der zug...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Eingetragene Lebenspartnerschaften

Rz. 21 Eingetragene Lebenspartner wurden im Zuge der Erbschaftsteuerreform für Erwerbe ab 2009 in vielen Bereichen den Ehegatten gleichgestellt (vgl. auch Ausführungen von Tolksdorf, s. § 16 Rn. 19). Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das BVerfG entschieden, dass die bis Ende 2008 geltende Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.4 Angemessenheit

Rz. 191 Was als angemessen anzusehen ist, bestimmt sich nach der erbrachten Pflege- oder Unterhaltsleistung. Maßgebend sind die objektiven Verhältnisse im Pflegezeitpunkt, nicht der subjektive Eindruck des Leistenden. Zusätzlich durfte der Zuwender der Pflege- oder Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht gesetzlich dazu verpflichtet sein, da er ansonsten ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Wirtschaftliche Einheit und Vermögensart

Rz. 8 Zu der wirtschaftlichen Einheit gehören der Grund und Boden, die Gebäude bzw. Gebäudeteile, auch wenn sie am Bewertungsstichtag noch nicht bezugsfertig sind, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Nicht einzubeziehen sind Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie nach § 94 BGB als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks anzusehen sind (§ 176 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Ermittlung

Rz. 20 Der Gebäudesachwert ergibt sich durch Abzug einer Alterswertminderung vom Gebäuderegelherstellungswert. Diese bestimmt sich grds. nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes zum Bewertungsstichtag zur (typisierten) wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 zum BewG ergibt (§ 190 Abs. 4 Satz 1 und 2 BewG) und bspw. bei einer Einfamilienhaus-"Luxu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.1 Gebäudebegriff

Rz. 19 Die Gebäude sind allein mithilfe des Gebäudebegriffs von den BVO abzugrenzen. Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist. Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen: wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Mensch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Dem Zivilschutz dienend

Rz. 4 Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nicht militärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Zum Zivilschutz gehören insb. (§ 1 des Zivilschutz- un...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Ablaufhemmung

Rz. 6 Eine Außenprüfung hemmt den Ablauf der Festsetzungs- und Feststellungsfrist für die Steuern, auf die sie sich erstreckt (§§ 171 Abs. 4, 181 Abs. 1 AO). Somit läuft im Fall des § 156 BewG die Festsetzungsfrist für die gesondert festzustellenden Werte so lange nicht ab, bis die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind (BFH...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2 Das Erlassmodell (§ 28a ErbStG)

Rz. 16 Die Verschonungsbedarfsprüfung geht davon aus, dass kein Verschonungsabschlag gewährt bzw. beantragt wird und sieht stattdessen vor, dass die Steuer insoweit zu erlassen ist, soweit sie nicht aus verfügbarem Vermögen entrichtet werden kann. Als verfügbares Vermögen wird gem. § 28a Abs. 2 ErbStG definiert: 50 % der Summe der gemeinen Werte des mit der Erbschaft zugleich ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Aktuelle Entwicklungen

Rz. 21 Seit Inkrafttreten der ErbStR stehen folgende Fragen im Fokus der Rspr. und wissenschaftlichen Diskussion: Begriff, Inhalt und Tragweite des "neuen" Familienunternehmens (§ 13a Abs. 9 ErbStG), s, dazu § 13a Rz. 242; die unterschiedliche Verwendung des Terminus "Verwaltungsvermögen" in § 13b Abs. 2 ErbStG; die Konzern-Verschonung; Treuhandkonstellationen (inkl. verdeckter ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3.2 Bewertungsaspekte

Rz. 420 Zur Höhe des steuerbaren Erwerbs ist anzufügen, dass bei Ausbezahlung der fälligen Lebensversicherung der Nominalbetrag zu erfassen ist, während bei unwiderruflicher Zuwendung des Anspruchs vor Fälligkeit (mit den o. g. weiteren Voraussetzungen) gem. § 12 Abs. 4 BewG der Rückkaufswert anzusetzen ist.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.3 Flüchtlingshilfegesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7b ErbStG)

Rz. 168 Begünstigte des FlüHG (in Kraft getreten am 16.05.1971, BGBl I 1971, 681, letzte Änderung durch Art. 6a des Gesetzes vom 21.07.2004, BGBl I 2004, 1742) sind deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hatten und vor dem 01.07.1990 in die Bundesrepublik übe...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.6.3 Der Erbverzicht

Rz. 217 Der notarielle Erbverzicht nach §§ 2346ff. BGB erfolgt als vertragliche Regelung zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser und seinen Verwandten (bzw. seinem Ehegatten). Er ist – anders als die Ausschlagung – zu Gunsten Dritter möglich (d. h. bedingungsfreundlich) und kann auch auf Pflichtteilsrechte oder auf Bruchteile der Erbschaft beschränkt werden (s. § 2346 Abs. 2 BGB)...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Grundbesitzwertfeststellung

Rz. 2 Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ist die Belegenheit des (Betriebs-)Grundstücks bzw. des LaFo-Betriebs (§ 152 Nr. 1 BewG). Örtlich zuständig ist demnach das Lage-FA. Praxis-Beispiel E lebt in Stuttgart und erbt ein Grundstück. Das Grundstück ist in Esslingen belegen. Für...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Problemfälle

Rz. 222 Für den Fall einer fehlenden letztwilligen Berücksichtigung führt z. B. die erbrechtliche Gleichstellung eines nichtehelichen Kindes (K) mit z. B. zwei ehelichen Kindern (Tochter (T) und Sohn (S)) eines Erblassers dazu, dass T, S und K nach dem Tode des Erblassers eine Miterbengemeinschaft nach den §§ 1922 Abs. 1, 2032 ff. BGB begründen und in dieser Eigenschaft die ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.1 Die wesentlichen Zuordnungskriterien

Rz. 3 Die Zuordnung von Schulden und sonstigen Abzügen zum BV ergibt sich nicht aus § 103 BewG, sondern aus den §§ 95 bis 97 BewG und richtet sich nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Danach gehört eine Verbindlichkeit zum BV, wenn ihre Begründung auf einem betrieblichen Vorgang beruht, also betrieblich veranlasst ist (vgl. BFH vom 15.01.2019, NJW 2019, 1248; BFH vo...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Betriebsvermögen

Rz. 11 Inländisches BV oder Anteile daran sind nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert festzustellen (s. a. § 151 Rn. 11). Für die Zuordnung zum BV verweist § 157 Abs. 5 BewG auf die §§ 95 bis 97 BewG, welche grds. auf die ertragsteuerliche Zuordnung abstellen. Insb. fallen gewerblich tätige Einzelunternehmen, entsprechende freiberufliche Einzelunternehmen und mitunter...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.2 Aufteilungsprinzip im ErbStG 2016

Rz. 82 Damit gilt nunmehr das Aufteilungs- oder Trennungsprinzip. Das begünstigungsfähige Vermögen wird in begünstiges Vermögen und in schädliches Verwaltungsvermögen aufgeteilt. In der Konsequenz ist das schädliche Verwaltungsvermögen voll steuerpflichtig. Rz. 83 Der Gesetzgeber führte den § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG mit der Erbschaftsteuerreform in 2016 ein und löst somit in K...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.1 Die Steuerpflicht des Übergangs

Rz. 325 § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG ist nur auf den Anwachsungserwerb der/des Alt-Gesellschafter/s anzuwenden. In den oben diskutierten Fällen kommt diese Folge nur bei der Fortsetzungsklausel oder bei der gesetzlichen Nachfolge bei einer OHG zum Tragen. Weitere Voraussetzung für einen steuerpflichtigen Erwerb ist, dass der Steuerwert des erworbenen Anteils höher ist als ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.5 Mindestrestnutzungsdauer

Rz. 54 Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt nach § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG grds. noch mindestens 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer (Mindestrestnutzungsdauer). Die Regelung unterstellt einen durchschnittlichen Erhaltungszustand und macht insb. bei älteren Gebäuden in vielen Fällen die Prüfung entbehrlich, ob die restliche Lebensdauer infolge ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.3 Einrichtungen des privaten Rechts für bestimmte Zwecke (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG)

Rz. 249 Zuwendungen an eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sind von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit, wenn diese im Besteuerungszeitpunkt steuerbegünstigten Zwecken dient. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind nach den §§ 52 bis 54 AO zu beurteilen (s. Eggers, DStR 2007, 1752). 2.20.3.1 Vorschriften der Abgabenordnung Rz. 2...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die i. R.d. ErbStRG vom 24.11.2008 neu gefasste Regelung erfüllt durch ihren Regelungsinhalt, dass BV bzw. der Anteil am BV i. S. d. §§ 95 bis 97 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist und dieser nach § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln ist, zwei Funktionen. Zum einen wird dadurch die verfassungsrechtlich gebotene Bewertung zu dem in § 9 BewG definierten gemeinen Wert (s....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.3.4 Behaltensfrist (§ 13 Abs. 1 Nr. 16c Satz 2 ErbStG)

Rz. 253 Die gewährte Steuerbefreiung entfällt rückwirkend (s. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen (z. B. die gemeinnützige Körperschaft wird aufgelöst) und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird (z. B. an die Mitglieder ausgeschüttet wird). Bei nur kurzweiligen Verstößen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines (§ 198 Abs. 1 Satz 2) BewG

Rz. 5 Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten nach § 198 Abs. 1 Satz 2 BewG grds. die aufgrund des § 199 Abs. 1 des BauGB erlassenen Vorschriften. Dies sind die Wertermittlungsverordnung und die hierzu ergänzenden Regelungen in den Wertermittlungsrichtlinien 2006 (§ 198 Satz 2 BewG); die Wertermittlungsverordnung wurde zum 01.07.2010 durch die Immobilienwerter...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Zweckzuwendungen

Rz. 21 Bei einer Zweckzuwendung i. S. d. § 8 ErbStG (s. § 8 Rn. 3 und s. § 8 Rn. 8 ff.) ist der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte nach § 20 Abs. 1 ErbStG der Steuerschuldner, denn er kann den Steuerbetrag von der Zuwendung als Belastung abziehen (s. Geck in K/E, § 20 Rn. 11). Der Umfang der Mittel, die zur Ausführung der Zweckzuwendung zur Verfügung stehen, wird um...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.6.3 Die Übersicht der Betriebsstätten nach den ErbStR

Rz. 54 Für Personenunternehmen (H E 13b.5 ErbStH) wie für Kapitalgesellschaften (H E 13b. 6 ErbStH) geben die ErbStH nachfolgende Eingruppierung für das Vorliegen von begünstigungsfähigem Betriebsvermögen:mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.2 Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Schenkers

Rz. 222 Die Steuerbefreiung scheidet aus, wenn es sich bei den Zuwendungen um solche aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung handelt (s. BFH vom 12.01.2007, BFH/NV 2007, 755). Diese stellen bereits begrifflich keine freigebige Zuwendung dar und sind daher nicht steuerbar. Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen zwischen Ehegatten und Partnern einer eingetragenen ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3.4 Umgehung der Pflichtteilssteuer

Rz. 298 In der Literatur (statt aller s. K/E, § 3 Rn. 208 f. sowie Hannes/Holtz, in M/H/H, § 3 Rn. 54) werden folgende Verschonungsalternativen vorgeschlagen: vorgezogene vorweggenommene Erbfolge, wobei auf den Zehnjahreszeitraum (s. § 2325 Abs. 3 BGB) zu achten ist; Verzicht auf den Pflichtteil (s. § 2346 BGB), ggf. modifizierter Verzicht (s. hierzu Nieder in Münchener Vertra...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Dauer/Frist

Rz. 83 Die Stundung wird zunächst für sechs Monate ohne Zinsverpflichtung gewährt werden können. Darüber hinaus kann die Stundung – verzinslich – länger dauern. Es handelt sich wiederum um eine Ermessensentscheidung. Allerdings ist hier nicht mit einer allzu langen Stundungsgewährung zu rechnen, da das FA stets zu prüfen hätte, ob der Anspruch nicht doch gefährdet erscheint....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.6.1 Betriebliche Immobilien

Rz. 178 Während die Voraussetzung betrieblicher Grundstücke bei gewerblichen Personengesellschaften sowie den Kapitalgesellschaften immer gegeben ist, da diese kein Privatvermögen kennen, erfordert die Annahme von Betriebs-Immobilien bei einem Einzelunternehmer eine Einzelfallentscheidung. Der Begriff "Betrieb" beschreibt in Verbundkonstellationen nicht die gesamte wirtschaf...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Erbrechtliche und erbschaftsteuerrechtliche Konzeption der Vor- und Nacherbschaft

Rz. 1 Vor- und Nacherbschaft sind im Erbrecht und im Erbschaftsteuerrecht bereits strukturell unterschiedlich ausgestaltet. Erbrechtlich ist sowohl bei der Vor- als auch bei der Nacherbschaft ein Erbfall in zeitlich-konsekutiver Folge gegeben. Daher sind Vor- und Nacherbe Erben des Erblassers. Erbschaftsteuerrechtlich ist hingegen im Grundsatz davon auszugehen, dass zwei getr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.4 Ergebnis

Rz. 28 Ergebnis der Bewertung im Wege der gesonderten Feststellung durch das Lage-FA (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 152 Nr. 1 BewG) ist der Grundbesitzwert, der als Bedarfswert der Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagung durch das Erbschaftsteuer-FA zugrunde zu legen ist (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG i. V. m. § 12 Abs. 3 ErbStG). Rz. 29 Durch die am gemeinen Wert ausgeri...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.2 Kürzungsmethode

Rz. 33 Die Finanzverwaltung lässt auf Antrag des Steuerpflichtigen die Anwendung der Kürzungsmethode zu (H E 23 ErbStH). Die Finanzverwaltung folgt damit der Entscheidung des BFH vom 17.09.1997 (BFH/NV 1998, 587). Bei der Kürzungsmethode wird der Freibetrag über die gesamte Laufzeit des Rechts gleichmäßig in Anspruch genommen. Hierzu ist eine Kürzungsquote zu ermitteln, um d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Vorwegabschlag für Familienunternehmen

Rz. 36 Siehe bereits Rn. 9. Der Vorwegabschlag für Familienunternehmen gem. § 13a Abs. 9 findet ebenfalls Anwendung für die abschmelzende Verschonung des § 13c sowie die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a. Zu Einzelheiten s. § 13a Rz. 245.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.3 Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern (Steuerklasse I Nr. 3)

Rz. 47 Zur Steuerklasse I gehören auch noch die Abkömmlinge der Kinder oder Stiefkinder, also vor allem Personen, die vom Erblasser abstammen und demnach mit ihm in gerader Linie verwandt sind (§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB). Abkömmlinge sind aber nicht nur die eigenen Enkel und Urenkel, sondern auch die Adoptivkinder und Stiefkinder der eigenen Kinder (BFH vom 06.09.1989, BStBl ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.3 Zeitpunkt und Art der Anzeige

Rz. 23 Grds. ist die Anzeige innerhalb eines Monats seit Bekanntwerden des Todesfalles des Kunden zu erstatten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ErbStG). Unabhängig davon bleibt die Anzeigepflicht des Erwerbers bestehen, aufgrund der steuerlichen Relevanz längstens bis zum Eintritt der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bei hinterzogenen Steuern. War der EL zur Zeit seines ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer

Rz. 23 In begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei einem in den letzten zehn Jahren kernsanierten Gebäude) ist von einem "besonderen" Baujahr auszugehen, wenn durchgreifende Instandhaltungsmaßnahmen oder Modernisierungen durchgeführt wurden, die zu einer (wesentlichen) Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer führen (§ 190 Abs. 4 Satz 3 BewG). Eine solche ist nach Auffassung der Fi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 28 Die Bereicherung eines Erwerbers i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist, soweit sie der Besteuerung unterliegt, nach den in § 12 ErbStG genannten allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschriften des BewG zu bewerten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Abgrenzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten als auch hinsichtlich der Wertermittlung selbst.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.4 Abzugsbeschränkung bei teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen (Abs. 6 Satz 3)

Rz. 273 § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG wurde mit JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) geändert, wobei die Änderung eher redaktioneller Art war. Zuvor hieß es, dass in den Fällen, in denen Vermögensgegenstände nur teilweise von der Steuer befreit sind, insb. bei Steuerbefreiungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG, die damit im Zusammenhang stehenden Schulden und Last...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.8 Folgewirkungen bei der Realteilung

Rz. 196 Mit der Behandlung des Spitzenausgleichs als entgeltlichem Erwerbstatbestand sind Folgefragen verbunden: Mit dem entgeltlichen Erwerb ist nach dem Urteil des BFH vom 20.04.2004 (BStBl II 2004, 987) ein Anschaffungsvorgang verbunden, der zum Lauf der Veräußerungsfrist (früher: Spekulationsfrist) des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG führt. Eine ähnliche Beurteilung nimmt ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.1 Grundsatz

Rz. 25 Ob Bauwerke als Außenanlagen oder als BVO anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen. Außenanlagen gehören stets zum Grundstück. Als BVO können nur solche Bauwerke oder Teile davon angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar be...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Indizierung

Rz. 17 Um eine stichtagsbezogene Annäherung an den gemeinen Wert i. S. d. § 177 BewG zu gewährleisten, sind die RHK auf der Basis 2010 an den jeweiligen Bewertungsstichtag anzupassen (§ 190 Abs. 1 Satz 3 BewG). Nach § 190 Abs. 2 BewG erfolgt diese Anpassung anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Verzicht auf Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG)

Rz. 286 Für die Befreiungen der Nr. 2 (Gegenstände mit öffentlichem Interesse, s. Rn. 35 ff.) und der Nr. 3 (Grundbesitz, der Zwecken der Volkswohlfahrt dient, s. Rn. 50) kann der Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung den Verzicht auf die jeweilige Steuerbefreiung erklären. Grund für einen solchen Verzichtet bietet die Vorschrift des § 10 Abs. 6 ErbStG (dazu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Mit § 157 BewG beginnt der Sechste Abschnitt des BewG, in dem die Bewertung von Grundbesitzwerten, Anteilswerten und BV geregelt ist. Die Vorschrift ordnet die Wertfeststellung für inländischen Grundbesitz, für nicht notierte Anteile an KapG und für inländisches BV oder Anteile an inländischem BV für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer an und legt über die Bestim...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.1 Gemeinsamkeiten der drei Tatbestände

Rz. 460 Allen drei (mit der hier nicht weiter behandelten Alternative der Abfindung für den – überholten – Erbersatzanspruch: vier) Sachverhaltsalternativen sind zwei Aspekte gemein: der entgeltliche Erwerb von Todes wegen und die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer. Während der Grundfall des erbrechtlichen Erwerbsfalles von der Unentgeltlichkeit des Übertragungsvorganges gek...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.5 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (§ 13 Abs. 1 Nr. 7d ErbStG)

Rz. 170 Dem NSVerbG (in Kraft getreten zum 01.04.1965, BGBl I 1965, 79, letzte Änderung durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 12.08.2005, BGBl I 2005, 2354) unterliegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes einer gesetzlichen Regelung vorbehaltenen Ansprüche gegen nationalsozialistische Einrichtungen.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Wertfeststellung für Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 4 Für die gesonderte Wertfeststellung von nicht notierten Anteilen an KapG ist nach § 152 Nr. 3 BewG das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) der KapG befindet. Die Geschäftsleitung befindet sich regelmäßig an dem Ort, an dem sich die geschäftliche Oberleitung befindet (vgl. BFH vom 07.12.1994, BStBl II 1995, 1205 m. w. N.). Hat die ...mehr