Rz. 33

Die Finanzverwaltung lässt auf Antrag des Steuerpflichtigen die Anwendung der Kürzungsmethode zu (H E 23 ErbStH). Die Finanzverwaltung folgt damit der Entscheidung des BFH vom 17.09.1997 (BFH/NV 1998, 587). Bei der Kürzungsmethode wird der Freibetrag über die gesamte Laufzeit des Rechts gleichmäßig in Anspruch genommen. Hierzu ist eine Kürzungsquote zu ermitteln, um die der Jahresbetrag über die gesamte Laufzeit zu mindern ist.

 

Rz. 34

Die Kürzungsquote wird wie folgt errechnet:

 

Rz. 35

Erwirbt der Steuerpflichtige neben der Rente oder dem Nießbrauch noch weiteres Vermögen, ist der Freibetrag bzw. sind die Freibeträge von dem der Sofortversteuerung unterliegenden Vermögen abzuziehen. In die Berechnung der Kürzungsquote gehen in diesem Fall nur der verbleibende Freibetrag und der Kapitalwert des Renten- oder Nutzungsrechts ein.

 

Beispiel (wie Beispiel s. Rn. 30):

Nach dem Tod des Ehemanns im Jahr 2020 erhält seine Witwe (63 Jahre) eine steuerpflichtige Leibrente mit einem Jahreswert von 60.000 EUR und Barvermögen mit einem Wert von 456.000 EUR. Es bestand Gütertrennung. Hinsichtlich der Rente beantragt sie die Jahresversteuerung. Sie beantragt außerdem die Anwendung der Kürzungsmethode.

Lösung:

Nach Abzug des Barvermögens stehen von den Freibeträgen noch 300.000 EUR für die Rente zur Verfügung.

Der Jahreswert von 60.000 EUR wird um 38,01 % gekürzt. Somit verbleibt noch ein steuerpflichtiger Jahreswert von 37.194 EUR. Die Jahressteuer hierauf beträgt 5.579 EUR. Sie ist ab dem ersten Jahr über die gesamte Laufzeit des Rechts zu bezahlen.

 

Rz. 36–39

vorläufig frei

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