Rz. 222

Die Steuerbefreiung scheidet aus, wenn es sich bei den Zuwendungen um solche aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung handelt (s. BFH vom 12.01.2007, BFH/NV 2007, 755). Diese stellen bereits begrifflich keine freigebige Zuwendung dar und sind daher nicht steuerbar.

Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen zwischen Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sowie bei Verwandten gerader Linie (jedoch nicht bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft).

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