Rz. 31

Nach § 13c Abs. 2 Satz 1 ErbStG finden für den Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG die allgemeinen Vorschriften zur Steuerbefreiung (§ 13a Abs. 3 bis 9 ErbStG) auch bei der abschmelzenden Verschonung Anwendung. Aus dem Verweis ergibt sich damit im Einzelnen die Anwendung der folgenden Vorschriften:

  • Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3, 4 ErbStG): Der Verschonungsabschlag vermindert sich rückwirkend, wenn innerhalb der maßgeblichen Lohnsummenfrist die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird. Die rückwirkende Minderung des Verschonungsabschlags erfolgt in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.
  • Ausschluss des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und des Abzugsbetrags (§ 13a Abs. 2 ErbStG) bei einer Weitergabeverpflichtung (§ 13a Abs. 5 ErbStG)
  • Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 6 ErbStG): Bei einer schädlichen Verfügung über das begünstigte Vermögen innerhalb der Behaltensfrist entfallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag anteilig mit Wirkung für die Vergangenheit.
  • Anzeigepflicht (§ 13a Abs. 7 ErbStG): Bei einem Verstoß gegen die Lohnsummen- oder Behaltensregelungen ist dem zuständigen Finanzamt innerhalb der Monatsfrist der Verstoß anzuzeigen.
  • Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 13a Abs. 8 ErbStG)
  • Vorwegabschlag für Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG): Vor Anwendung des Verschonungsabschlags ist ein Vorwegabschlag i. H. v. bis zu 30 % zu gewähren, wenn die Voraussetzungen in § 13a Abs. 9 ErbStG eingehalten werden.
 

Rz. 32

vorläufig frei

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