Rz. 253

Die gewährte Steuerbefreiung entfällt rückwirkend (s. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen (z. B. die gemeinnützige Körperschaft wird aufgelöst) und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird (z. B. an die Mitglieder ausgeschüttet wird). Bei nur kurzweiligen Verstößen kann ggf. ein Billigkeitsantrag gestellt werden, ggf. könnte sich dann die Zehnjahresfrist entsprechend verlängern oder hilfsweise die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG zur Anwendung kommen.

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