Rz. 84

§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG befreit Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i. S. d. §§ 51 ff. AO dienen, soweit die Zuwendungen freigebig sind und ihnen keinerlei Gegenleistung gegenübersteht.[1] Der lediglich klarstellende Verweis auf §§ 5254 AO wurde durch das StÄndG 2015 vom 2.11.2015[2] mit Wirkung vom 2.11.2015 in die Regelung aufgenommen.[3] Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b S. 2 ErbStG entfällt die Befreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die betreffende Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung ihren begünstigten Status verliert und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird. Unter die Vorschrift fallen u. U. auch entsprechende freigebige Zuwendungen durch die öffentliche Hand.[4]

 

Rz. 85

Nach dem Wortlaut gilt § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG lediglich für inländische gemeinnützige Institutionen, wobei der Ausschluss entsprechender ausländischer Einrichtungen nach Ansicht des BFH weder gegen das Gleichheitsgebot gem. Art. 3 Abs. 1 GG[5] noch gegen ein evtl. Diskriminierungsverbot nach den Regeln einschlägiger DBA verstößt[6] – entsprechende Zuwendungen sind u. U. gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG steuerbefreit.[7] Ob die jeweilige inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Besteuerungszeitpunkt steuerbegünstigten – d. h. gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen – Zwecken dient, bestimmt sich nach §§ 51 ff. AO, wobei eine Entscheidung des zuständigen FA über die Befreiung der Körperschaft von der Körperschaftsteuer für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung grds. zu übernehmen ist.[8]

 

Rz. 86

Für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG ist es unschädlich, wenn die begünstigte Körperschaft einen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO unterhält und die freigebige Zuwendung zur Verwendung in dem Zweckbetrieb bestimmt ist.[9] Problematisch sind hingegen die Fälle, in denen die Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 64 AO unterhält.[10] Dies ist im Hinblick auf die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG unschädlich, solange die Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.[11] Unabhängig von der Frage, ob der Gedanke der Wettbewerbsneutralität zwischen steuerbefreiten und steuerpflichtigen Unternehmen als Gesetzeszweck des § 64 AO im Rahmen des ErbStG zur Anwendung kommt[12], geht die FinVerw davon aus, dass bei Zuwendungen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft zugutekommen, die Steuerbefreiung stets ausgeschlossen ist.[13] Unschädlich ist hingegen, wenn einer begünstigten Körperschaft ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als solcher zugewendet wird; wird der Geschäftsbetrieb fortgeführt, hängt die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG davon ab, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb verpflichtet ist, seine Überschüsse an den ideellen Bereich der Körperschaft abzugeben und diese Verpflichtung auch tatsächlich eingehalten wird.[14]

 

Rz. 87

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b S. 2 ErbStG entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird.[15] Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung ist kein Grundlagenbescheid für die Entscheidung über die Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG.[16] Die ursprüngliche Steuerfestsetzung ist aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nachträglich zu ändern. Die Rückübertragung des ursprünglich begünstigt übertragenen Vermögens stellt einen grds. schenkungsteuerpflichtigen Vorgang dar, der nach der Steuerklasse III besteuert wird.[17] Wurde zwischenzeitlich steuerfrei zugewendetes Vermögen nachweislich für steuerlich begünstigte Zweck verwendet, steht insoweit die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG einer Nachversteuerung entgegen.[18]

[1] BFH v. 15.3.2007, II R 5/04, BStBl II 2007, 472; Krüger, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 51 AO Rz. 1 ff.; Schauhoff, ZEV 1995, 439; Pauli, FR 2011, 600, 606; R E 13.8 Abs. 1 ErbStR 2019.
[2] BGBl I 2015, 1834.
[3] BT-Drs. 18/6094; Behrens/Halaczinsky, UVR 2015, 371, 376.
[4] BFH v. 26.8.2004, II B 104/03, BFH/NV 2005, 57; BFH v. 1.12.2004, II R 46/02, BStBl II 2005, 311; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 13 Rz. 188; Halaczinsky, UVR 2010, 90.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge