Rz. 23

Grds. ist die Anzeige innerhalb eines Monats seit Bekanntwerden des Todesfalles des Kunden zu erstatten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ErbStG). Unabhängig davon bleibt die Anzeigepflicht des Erwerbers bestehen, aufgrund der steuerlichen Relevanz längstens bis zum Eintritt der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bei hinterzogenen Steuern.

War der EL zur Zeit seines Todes Angehöriger eines ausländischen Staates und ist nach einer Vereinbarung mit diesem Staat der Nachlass einem konsularischen Vertreter auszuhändigen, ist die Anzeige spätestens bei der Aushändigung zu erstatten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ErbStG).

 

Rz. 24

Die Schriftform der Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben, bei einem maschinellen Verfahren des Anzeigepflichtigen zur Erstellung kann jedoch auf eine Unterschrift verzichtet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ErbStDV). Eine elektronische Übersendung mit qualifizierter elektronischer Signatur ist ebenfalls möglich (§ 87a Abs. 4 AO).

 

Rz. 25–27

vorläufig frei

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