Rz. 1

Mit § 157 BewG beginnt der Sechste Abschnitt des BewG, in dem die Bewertung von Grundbesitzwerten, Anteilswerten und BV geregelt ist. Die Vorschrift ordnet die Wertfeststellung für inländischen Grundbesitz, für nicht notierte Anteile an KapG und für inländisches BV oder Anteile an inländischem BV für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer an und legt über die Bestimmung der jeweils anzuwendenden Regelungen die Bewertungsmethoden für die Ermittlung des gemeinen Werts der wirtschaftlichen Einheiten der verschiedenen Vermögensarten fest. Vor der eigentlichen Bewertung ist also zunächst eine Entscheidung über die Zuordnung des erworbenen Vermögens zu einer der Vermögensarten zu treffen. Dieser Zuordnung kommt eine erhebliche Bedeutung für die Bewertung und darüber hinaus, bspw. für die Verschonung nach §§ 13 ff., 19a, 28 und 28a ErbStG oder für die Wertermittlung des stpfl. Erwerbs zu. Kann ein Vermögensgegenstand keiner der genannten Vermögensarten zugeordnet werden, gelten für die Bewertung die allgemeinen Regelungen der §§ 1 bis 16 BewG. Ausländisches Vermögen wird gem. § 31 BewG i. V. m. § 12 Abs. 7 ErbStG ohne gesonderte Feststellung mit dem gemeinen Wert i. S. d. § 9 BewG bewertet.

Die Bewertung hat in Form einer gesonderten Feststellung i. S. d. §§ 151 ff. BewG zu erfolgen. Dies folgt zumindest für Grundbesitzwerte aus einem Verweis in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG. Entsprechende Verweise für Anteile an KapG und BV fehlen jedoch in § 151 BewG. M. E. ist dennoch davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist (ebenso Bock in V/S/W, § 157 Rn. 4).

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