Rz. 286
Für die Befreiungen der Nr. 2 (Gegenstände mit öffentlichem Interesse, s. Rn. 35 ff.) und der Nr. 3 (Grundbesitz, der Zwecken der Volkswohlfahrt dient, s. Rn. 50) kann der Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung den Verzicht auf die jeweilige Steuerbefreiung erklären.
Grund für einen solchen Verzichtet bietet die Vorschrift des § 10 Abs. 6 ErbStG (dazu s. § 10 Rn. 260): Schulden und Lasten, die mit steuerbefreitem Vermögen in Zusammenhang stehen, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entsprechendes gilt bei einer teilweisen Steuerbefreiung (wie z. B. § 13 Abs. 1 Nr. 2a ErbStG, s. Rn. 35).
Sollte der (Steuer-)Wert der Schulden und Lasten den Steuerwert der Zuwendung übersteigen und ist noch weiteres positives Vermögen vorhanden, ergeben sich durch eine für den Erwerber eigentlich zu seinen Gunsten eingeführte Steuerbefreiung nachteilige Folgen. Dies soll mit der Möglichkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung verhindert werden. Werden gleichzeitig mehrere steuerbefreite Gegenstände erworben und besteht nur teilweise ein Schuldenüberhang, ist auch eine gegenstandsbezogene Verzichtserklärung möglich (s. R E 13.11 ErbStR).
Rz. 287–290
vorläufig frei
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