Rz. 8

Zu der wirtschaftlichen Einheit gehören der Grund und Boden, die Gebäude bzw. Gebäudeteile, auch wenn sie am Bewertungsstichtag noch nicht bezugsfertig sind, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Nicht einzubeziehen sind Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie nach § 94 BGB als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks anzusehen sind (§ 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Damit ist dem Umstand, ob die Betriebsvorrichtungen am Bewertungsstichtag fertiggestellt sind oder sich noch im Bau befinden, keine Bedeutung beizumessen.

 

Rz. 9

Die Vermögensart kann – je nach Nutzung – eine unterschiedliche sein. In Betracht kommt das Grundvermögen oder das BV, wenn es sich um Betriebsgrundstücke i. S. v. § 99 BewG handelt.

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