Rz. 54

  • Für Personenunternehmen (H E 13b.5 ErbStH) wie für Kapitalgesellschaften (H E 13b. 6 ErbStH) geben die ErbStH nachfolgende Eingruppierung für das Vorliegen von begünstigungsfähigem Betriebsvermögen:
 
Personenunternehmen mit Begünstigungsfähiges BV (ja /nein)
Betriebsstätte im Inland ja (R E 13b.5 Abs. 4 S. 1 ErbStR)
Betriebsstätte im EU-Staat ja (R E 13b.5 Abs. 4 S. 1 ErbStR)
Betriebsstätte im Drittstaat nein (R E 13b.5 Abs. 4 S. 2 und 3 ErbStR)
 
Personenunternehmen mit Beteiligung an einer PersG Begünstigungsfähiges BV (ja /nein)
Beteiligung im Inland ja (R E13b.5 Abs. 4 S. 1 ErbStR)
Beteiligung im EU-Staat ja (R E 13b.5 Abs. 4 S. 1 ErbStR)
Beteiligung im Drittstaat ja (R E 13b.5 Abs. 4 S. 1 und 4 ErbStR)
 
Personenunternehmen mit Anteilen an KapG Begünstigungsfähiges BV (ja /nein)
Anteile im Inland ja (R E 13b.5 Abs. 4 S. 1 ErbStR)
Anteile im EU-Staat ja (R E 13b.5 Abs. 4 S. 1 ErbStR)
Anteile im Drittstaat ja (R E 13b.5 Abs. 4 S. 1 und 4 ErbStR)

Für Kapitalgesellschaften mit Betriebsstätten gilt (H E 13b.6 ErbStH):

 
KapG mit Begünstigungsfähiges BV (ja /nein)
Betriebsstätte im Inland ja
Betriebsstätte im EU-Staat ja
Betriebsstätte im Drittstaat

ja; da sich die Geschäftsleitung (Sitz) der KapG im Inland befindet, liegt begünstigungsfähiges Vermögen vor; die Beschäftigten sind einzubeziehen.

Andere Lösung als bei Personenunternehmen (Rz. 65)
 
Zum Vermögen einer KapG gehören Beteiligungen an PersG Begünstigungsfähiges BV (ja /nein)
Beteiligung im Inland ja
Beteiligung im EU-Staat ja
Beteiligung im Drittstaat ja
 
Zum Vermögen einer KapG gehören Anteile an einer anderen KapG Begünstigungsfähiges BV (ja/nein)
Anteile im Inland ja (R E 13b.6 Abs. 1 S. 1 ErbStR)
Anteile im EU-Staat ja (R E 13b.6 Abs. 1 S. 1 ErbStR)
Anteile im Drittstaat ja (R E 13b.5 Abs. 4 S. 1 und 4 ErbStR)
 

Rz. 55

Demzufolge ist die Abgrenzung zwischen dem EU-/EWR-Raum und dem Drittgebiet von entscheidender Bedeutung, da die entsprechenden Regelungen eine Begünstigung des Betriebsvermögens billigen oder ausschließen können.

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