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Eine Außenprüfung hemmt den Ablauf der Festsetzungs- und Feststellungsfrist für die Steuern, auf die sie sich erstreckt (§§ 171 Abs. 4, 181 Abs. 1 AO). Somit läuft im Fall des § 156 BewG die Festsetzungsfrist für die gesondert festzustellenden Werte so lange nicht ab, bis die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind (BFH vom 19.01.2005, BStBl II 2005, 242). Voraussetzung hierfür ist der rechtzeitige Beginn der Außenprüfung noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist.

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO greift, wenn aufgrund der Außenprüfung ein Feststellungsbescheid ergeht. Dadurch kann bspw. auch ein Erbschaftsteuerbescheid nach Ablauf seiner Festsetzungsfrist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids noch geändert werden (BFH vom 04.11.1992, BStBl II 1993, 425). Dies gilt entsprechend, wenn die gesonderte Feststellung für eine andere Feststellung von Bedeutung ist.

Die Ablaufhemmung greift jedoch nur, soweit der tatsächliche Umfang der Prüfung durch den in der Prüfungsanordnung bestimmten Umfang gedeckt ist. Werden durch die Außenprüfung frühere und für die Feststellungszwecke relevante Vorgänge aufgedeckt, wird der Ablauf der Feststellungsfrist insoweit nicht gehemmt.

Zudem erstreckt sich die Ablaufhemmung nur auf die Feststellungsbeteiligten, die in der Prüfungsanordnung genannt werden. Soweit die Außenprüfung bei einer Gemeinschaft, PersG oder KapG als verfahrensbeteiligten Dritten stattfindet, kommt es nicht zu einer Ablaufhemmung.

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