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Für die gesonderte Wertfeststellung von nicht notierten Anteilen an KapG ist nach § 152 Nr. 3 BewG das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) der KapG befindet. Die Geschäftsleitung befindet sich regelmäßig an dem Ort, an dem sich die geschäftliche Oberleitung befindet (vgl. BFH vom 07.12.1994, BStBl II 1995, 1205 m. w. N.). Hat die KapG im Inland keine Geschäftsleitung oder lässt sich deren Ort nicht feststellen, ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk die KapG ihren statuarischen Sitz (§ 11 AO) hat. Der Sitz einer KapG ist i. d. R. durch den Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder Ähnliches bestimmt.

Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei einer gesonderten Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG kommt es ebenfalls auf die Erfüllung der Voraussetzungen im Zeitpunkt der Durchführung an (H B 152 ErbStH). Eine nach dem Bewertungsstichtag erfolgte Verlegung der Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder des Sitzes (§ 11 AO) der Gesellschaft in den Bezirk eines anderen FA führt zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, sofern die gesonderte Feststellung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt wurde (H B 152 ErbStH).

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