Rz. 273

§ 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG wurde mit JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) geändert, wobei die Änderung eher redaktioneller Art war. Zuvor hieß es, dass in den Fällen, in denen Vermögensgegenstände nur teilweise von der Steuer befreit sind, insb. bei Steuerbefreiungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG, die damit im Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG nur mit dem Betrag abzugsfähig sind, der dem stpfl. Teil entspricht. Nunmehr ist geregelt, dass Schulden und Lasten nicht abzugsfähig sind, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Damit ist Satz 3 mehr oder weniger die Überschrift für die folgenden Sätze 4 bis 10 des § 10 Abs. 6 ErbStG, die diese Regelung näher konkretisieren.

 

Rz. 274

Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die teilweise Steuerbefreiung durch eine Freibetragsregelung, insbesondere § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, eintritt (s. RE 10.10 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). Ob diese Verwaltungsmeinung weiterhin aufrechterhalten wird, bleibt abzuwarten.

 

Rz. 274a

Der Gesetzgeber hat nun als Reaktion auf die Urteile des BFH vom 22.07.2015 (BStBl II 2016, 230 und BStBl II 2016, 228, welche dazu geführt haben, dass entsprechende Schulden und

Lasten (Pflichtteilslasten, Zugewinnausgleichsforderungen) in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden konnten, selbst wenn

zum Nachlass ganz oder teilweise steuerbefreite Vermögensgegenstände gehörten) ein allgemeines Abzugsverbot angeordnet. Damit soll ein ungerechtfertigter doppelter steuerlicher

Vorteil aus der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung einerseits und zusätzlich ungekürztem

Schuldenabzug andererseits ausgeschlossen werden. Die anteilige Kürzung betrifft z. B. Pflichtteilsverbindlichkeiten, Konsumentendarlehen, Steuerschulden und die Pflicht des Erben zur Zahlung des Zugewinnausgleichs.

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