Rz. 196

Mit der Behandlung des Spitzenausgleichs als entgeltlichem Erwerbstatbestand sind Folgefragen verbunden:

  • Mit dem entgeltlichen Erwerb ist nach dem Urteil des BFH vom 20.04.2004 (BStBl II 2004, 987) ein Anschaffungsvorgang verbunden, der zum Lauf der Veräußerungsfrist (früher: Spekulationsfrist) des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG führt. Eine ähnliche Beurteilung nimmt der BFH am 08.09.2004 (BStBl II 2005, 41) vor, als er bei der Beurteilung des gewerblichen Grundstücks­handels des Erben nur auf den (im Urteilssachverhalt: im Rahmen einer Zwangsversteigerung) entgeltlich erworbenen Part abstellt.
  • Unter anderen Vorzeichen stand die Entscheidung vom 15.07.2004 (BStBl II 2005, 82) zur Fortführung der Eigenheimzulage durch (nur) eine Person der Erbengemeinschaft. Setzt sich die Erbengemeinschaft durch Realteilung dahingehend auseinander, dass der überlebende Ehegatte alleine die geförderte Wohnung behält und die Kinder (Miterben) ein anderes Objekt bewohnen, so kann der überlebende Ehegatte nicht die volle Objektförderung gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG geltend machen.
 

Rz. 197

Rspr. und Verwaltung gehen zwischenzeitlich auch bei Fortbestand der PersG (der MEG) von den Grundsätzen der Realteilung aus (s. oben Rn. 176). Der Unterschied liegt noch darin, dass die Rspr. diese Grundsätze auch gelten lässt, wenn dabei Einzel-WG übertragen werden (zuletzt BFH vom 16.03.2017, DStR 2017, 1424), während die Verwaltung (Abschn. II des BMF-Schreibens vom 20.12.2016, BStBl I 2017, 36) dies nur annahm, wenn der ausscheidende Gesellschafter (Miterbe) Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile erhielt.

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