Rz. 191

Was als angemessen anzusehen ist, bestimmt sich nach der erbrachten Pflege- oder Unterhaltsleistung. Maßgebend sind die objektiven Verhältnisse im Pflegezeitpunkt, nicht der subjektive Eindruck des Leistenden.

Zusätzlich durfte der Zuwender der Pflege- oder Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht gesetzlich dazu verpflichtet sein, da er ansonsten keinen Anspruch auf Entgelt hätte. Dies ist zwischenzeitlich überholt (BFH vom 10.05.2017, BStBl II 2017, 1069, gleich lautender Ländererlass vom 25.10.2017, BStBl II 2017, 1436). Des Weiteren hat zivilrechtlich eine Mutter, die vom Vater ihres nichtehelichen Kindes aufgenommen wird, einen zeitlich beschränkten Unterhaltsanspruch (s. § 1615 BGB).

Keine Verpflichtung besteht bspw. gegenüber dem Schwiegersohn bzw. der Schwiegertochter oder den Geschwistern.

 

Rz. 192

Zur Frage der Bewertung von Pflegeleistungen kann auf den gleich lautenden Ländererlass vom 04.06.2014 (BStBl II 2014, 891) zurückgegriffen werden. Der Wert bestimmt sich nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls. Die Finanzverwaltung erkennt – unabhängig von einer Pflegestufe – einen pauschalen Satz von 11 EUR je Stunde an, Auslagen sind damit abgeholten. Der Nachweis eines höheren Wertes ist möglich. Diese Beträge sind zu kürzen, soweit die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften erhält und diese zu Lebzeiten an die verpflichtete Pflegeperson weitergibt. Die Weitergabe selbst ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG von der Schenkungsteuer befreit.

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