Rz. 21

Eingetragene Lebenspartner wurden im Zuge der Erbschaftsteuerreform für Erwerbe ab 2009 in vielen Bereichen den Ehegatten gleichgestellt (vgl. auch Ausführungen von Tolksdorf, s. § 16 Rn. 19). Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das BVerfG entschieden, dass die bis Ende 2008 geltende Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht im Hinblick auf die Steuerklasse (§ 15 ErbStG), die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG), den besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) und den Steuertarif (§ 19 ErbStG) mit Art. 3 GG unvereinbar sei. Die betroffenen Normen wurden für nicht mehr anwendbar erklärt und dem Gesetzgeber bis zum Jahresende 2010 Zeit für eine verfassungsgemäße Gesetzesänderung mit Rückwirkung ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBl I 2001, 266) gegeben.

 

Rz. 22

Dies ist mit dem JStG 2010 erfolgt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des JStG 2010 noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern ab dem 01.08.2001 sind hinsichtlich der vom BVerfG beanstandeten Bereiche jetzt den Ehegatten gleichgestellt. Dabei sind die in diesem Zeitraum unterschiedlichen persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG (bis 31.12.2006: 600.000 DM, für 2007 und 2008: 307.000 EUR, ab 2009: 500.000 EUR) und des besonderen Versorgungsfreibetrags (bis 31.12.2001: 500.000 DM, ab 2009: 256.000 EUR) zu beachten (s. Schmidt/Leyh, NWB 2010, 4269).

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