Rz. 28

Ergebnis der Bewertung im Wege der gesonderten Feststellung durch das Lage-FA (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 152 Nr. 1 BewG) ist der Grundbesitzwert, der als Bedarfswert der Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagung durch das Erbschaftsteuer-FA zugrunde zu legen ist (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG i. V. m. § 12 Abs. 3 ErbStG).

 

Rz. 29

Durch die am gemeinen Wert ausgerichtete Bewertungsebene wird die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage innerhalb der Besteuerungsebene verbreitert. Es ist zu prüfen, ob die (neuen) Verschonungsregelungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis Nr. 4c sowie § 13d ErbStG auch für ein Gebäude (Grundvermögen), das in einem Erbbaurecht errichtet worden ist, greifen, verweisen doch diese Vorschriften jeweils auf "… bebaute Grundstücke …". Ein Erbbaurecht ist (direkt) kein solches bebautes Grundstück, da es im Katalog des § 181 BewG nicht aufgezählt ist. Da jedoch bei Berechnung des Gebäudewertanteils (§ 193 Abs. 5 BewG) auf das "bebaute Grundstück" Bezug genommen wird, sind die Verschonungsregelungen nach ihrem Sinn und Zweck u. E. auch für solche Gebäude, die im Wege eines Erbbaurechts errichtet wurden, einschlägig (so auch die Meinung der FinVerw bspw. in R E 13.3 Abs. 2 Satz 12 ErbStR). Die Vorschrift zur Schuldenkappung nach § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG ist dabei zu beachten.

 

Rz. 30

Ist ein Erbbaurecht als Betriebsgrundstück i. S. d. § 99 Abs. 1 BewG dem BV zuzurechnen, so unterfällt es den Verschonungen nach §§ 13a bis 13c ErbStG.

 

Rz. 31–32

vorläufig frei

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