Rz. 178

Während die Voraussetzung betrieblicher Grundstücke bei gewerblichen Personengesellschaften sowie den Kapitalgesellschaften immer gegeben ist, da diese kein Privatvermögen kennen, erfordert die Annahme von Betriebs-Immobilien bei einem Einzelunternehmer eine Einzelfallentscheidung. Der Begriff "Betrieb" beschreibt in Verbundkonstellationen nicht die gesamte wirtschaftliche Einheit mit allen Beteiligungsgesellschaften, sondern vielmehr den Betrieb der jeweiligen zum Verbund gehörenden Gesellschaften (vgl. Hannes/Holtz in M/H/H ErbStG § 13b Rz. 57). Zudem scheiden Grundstücke aus, die sich im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters befinden. Dabei handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die im zivilrechtlichen Eigentum des Gesellschafters stehen und der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden (vgl. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 291). Hingegen ist es nicht erforderlich, dass das Wohnungsunternehmen zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks ist. Folglich sind die Voraussetzungen eines Wohnungsunternehmens auch dann erfüllt, wenn sich das Wohnungsunternehmen eines Erbbaurechts bedient (vgl. Stalleiken in von Oertzen/Loose ErbStG Rz. 131).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge